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Änderungstext:Einfügungen ,Streichungen
Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung und der Pflanzenbeschauverordnung *)
Vom 17. August 1998
(BGBl. I S. 2156)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung
Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1754), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 14 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: " §§ 1, 1a, 1b, 1c (neu), 2"
| alt | neu |
| § 1 Zulassungsantrag
(1) Der Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist in vierfacher Ausfertigung zu stellen.Für den Antrag ist ein Vordruck der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt) zu verwenden. (2) Zu den zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen ( § 12 Abs. 3 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes) gehören
Zu den Versuchsberichten nach Satz 1 Nr. 2 Buchstaben c bis h sind die angewandten Analysemethoden anzugeben (3) Bei jeder dem Antrag beigefügten Probe muß auf der Packung die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels oder eine andere Bezeichnung, die die Zugehörigkeit zu dem Antrag eindeutig angibt, fest angebracht sowie der Entwurf der Gebrauchsanleitung beigefügt sein. (4) Den Versuchsberichten über
müssen Tierversuche zugrunde liegen, soweit nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen im Einzelfall nur durch Tierversuche nachgewiesen werden kann. Die Versuchsberichte über die Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln, die zur Anwendung gegen Wirbeltiere vorgesehen sind, müssen Angaben über die Wirkung unter Tierschutzgesichtspunkten enthalten. (5) Die Versuchsanstellungen und ihre Durchführung müssen dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und dem Stand der Technik entsprechen. (6) Die Biologische Bundesanstalt übermittelt den zuständigen Dienststellen der Wasserwirtschaftsverwaltung, der Umweltverwaltung und der Gesundheitsverwaltung sowie den Betreibern öffentlicher Wasserversorgungsanlagen auf Anforderung die Angaben über Analyseverfahren nach § 12 Abs. 3 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes. |
§ 1 Zulassungsantrag
(1) Der Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist in vierfacher Ausfertigung nach einem von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt) im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Muster zu stellen. |
(Stand: 06.07.2018)
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