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Regelwerk

Änderungstext:Einfügungen ,Streichungen

Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung und der Pflanzenbeschauverordnung *)

Vom 17. August 1998
(BGBl. I S. 2156)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung

Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1754), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 14 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:  " §§ 1,  1a, 1b, 1c (neu), 2"

alt neu
§ 1 Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist in vierfacher Ausfertigung zu stellen.Für den Antrag ist ein Vordruck der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt) zu verwenden.

(2) Zu den zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen ( § 12 Abs. 3 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes) gehören

  1. Angaben über
    1. chemische und physikalische Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels und der darin enthaltenen Wirkstoffe, Hilfsstoffe und Verunreinigungen sowie der Abbau- und Reaktionsprodukte
    2. Analyseverfahren zur Bestimmung der Wirkstoffe, Hilfsstoffe und Verunreinigungen;
  2. Versuchsberichte über
    1. die Wirksamkeit des Pflanzenschutzmittels in allen im Antrag angegebenen Anwendungsgebieten,
    2. die Wirkungsweise auf und in Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Tieren und Mikroorganismen,
    3. die Beeinflussung der Qualität des Erntegutes,
    4. das Verhalten hinsichtlich der akuten, subchronischen und chronischen Toxizität, der erbgutverändernden, fruchtschädigenden, krebserzeugenden und fruchtbarkeitsverändernden Wirkungen sowie das Verhalten im Stoffwechsel bei Mensch und Tier,
    5. das Verhalten auf und in Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, insbesondere über Abbau und Rückstände,
    6. das Verhalten im Wasser,
    7. das Verhalten im Boden,
    8. das Verhalten in der Luft,
    9. Auswirkungen auf Bienen,
    10. Auswirkungen auf mehrere andere Nutzarthropoden,
    11. Auswirkungen auf andere Tier und auf Pflanzen,
    12. Auswirkungen auf den Naturhaushalt;
  3. Angaben über Analyseverfahren nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes zur Bestimmung der Rückstände der Wirkstoffe einschließlich ihrer Abbau- und Reaktionsprodukte in Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser, in Futtermitteln, im Boden und in Gewässern.

Zu den Versuchsberichten nach Satz 1 Nr. 2 Buchstaben c bis h sind die angewandten Analysemethoden anzugeben

(3) Bei jeder dem Antrag beigefügten Probe muß auf der Packung die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels oder eine andere Bezeichnung, die die Zugehörigkeit zu dem Antrag eindeutig angibt, fest angebracht sowie der Entwurf der Gebrauchsanleitung beigefügt sein.

(4) Den Versuchsberichten über

  1. die Wirksamkeit des Pflanzenschutzmittels und der darin enthaltenen Wirkstoffe gegen Tiere als Schadorganismen,
  2. das Verhalten hinsichtlich der akuten, subchronischen und chronischen Toxizität, der erbgutverändernden, fruchtschädigenden, krebserzeugenden und fruchtbarkeitsverändernden Wirkungen sowie das Verhalten im Stoffwechsel bei Mensch und Tier und
  3. andere Auswirkungen auf Tiere

müssen Tierversuche zugrunde liegen, soweit nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen im Einzelfall nur durch Tierversuche nachgewiesen werden kann. Die Versuchsberichte über die Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln, die zur Anwendung gegen Wirbeltiere vorgesehen sind, müssen Angaben über die Wirkung unter Tierschutzgesichtspunkten enthalten.

(5) Die Versuchsanstellungen und ihre Durchführung müssen dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und dem Stand der Technik entsprechen.

(6) Die Biologische Bundesanstalt übermittelt den zuständigen Dienststellen der Wasserwirtschaftsverwaltung, der Umweltverwaltung und der Gesundheitsverwaltung sowie den Betreibern öffentlicher Wasserversorgungsanlagen auf Anforderung die Angaben über Analyseverfahren nach § 12 Abs. 3 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes.

§ 1 Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist in vierfacher Ausfertigung nach einem von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt) im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Muster zu stellen.

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(Stand: 06.07.2018)

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