Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

StIKoVetV - StIKoVet-Verordnung
Verordnung über die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin

Vom 5. Mai 2015
(BGBl. I Nr. 18 vom 18.05.2015 S. 687)
Gl.-Nr.: 7831-14-2



Auf Grund des § 27 Absatz 6 Satz 8 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1 Aufgaben der Kommission

Die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin beim Friedrich-Loeffler-Institut (Kommission)

  1. gibt Empfehlungen zur Durchführung von Impfungen mit immunologischen Tierarzneimitteln im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes,
  2. kann Empfehlungen abgeben zur Durchführung von Impfungen mit immunologischen Tierarzneimitteln,
    1. die nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes keiner Zulassung oder Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes bedürfen,
    2. bei denen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes von der Zulassung abgesehen wurde oder
    3. bei denen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Tiergesundheitsgesetzes eine vorläufige Zulassung erteilt wurde,
  3. prüft und bewertet Fragen im Zusammenhang mit Impfungen von Tieren, insbesondere zu Kreuzimmunitäten, und
  4. berät die Bundesregierung zu Fragen im Zusammenhang mit Impfungen von Tieren.

Die Aufgaben nach Satz 1 sind auf die Tierarten Einhufer, Rinder, kleine Wiederkäuer, Schweine, Hunde, Katzen, Geflügel und Fische beschränkt. Die Befassung mit weiteren Tierarten bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium). Die Kommission berücksichtigt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Stand der Wissenschaft und Technik und hält ihre Empfehlungen auf diesem Stand.

§ 2 Berufung der Mitglieder

(1) Das Friedrich-Loeffler-Institut beruft acht Mitglieder und für jedes dieser Mitglieder jeweils ein stell-vertretendes Mitglied aus dem gleichen Fachbereich wie das Mitglied in die Kommission. Soweit es zur sachgerechten Erledigung der Aufgaben nach § 1 Satz 1 erforderlich ist, können zusätzlich bis zu vier ordentliche Mitglieder und für jedes dieser Mitglieder jeweils ein stellvertretendes Mitglied aus dem gleichen Fachbereich wie das Mitglied berufen werden.

(2) Als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder 2 kann berufen werden, wer über die für die Tätigkeit in der Kommission erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Die Sachkunde der Kommission soll die in § 1 Satz 2 genannten Tierarten und bei Erweiterung dieser um weitere Tierarten auch diese Tierarten umfassen. Das Friedrich-Loeffler-Institut macht die Namen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder im Bundesanzeiger bekannt; es kann die Namen auf seiner Internetseite zusätzlich nachrichtlich veröffentlichen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Tätigkeit in der Kommission wird ehrenamtlich ausgeübt. Für die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit und die Verschwiegenheitspflicht gelten die §§ 83 und 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ent-sprechend.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem in dem Berufungsschreiben für den Beginn der Berufungsdauer angegebenen Zeitpunkt oder, wenn ein solcher nicht angegeben ist, mit der Bekanntgabe des Berufungsschreibens an den Adressaten. Die Mitgliedschaft endet nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Beginn der Mitgliedschaft nach Satz 1. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Mitgliedschaft in der Kommission kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Friedrich-Loeffler-Institut jederzeit beendet werden.

(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner dreijährigen Berufungsdauer aus der Kommission aus, tritt das für dieses berufene stellvertretende Mitglied an seine Stelle, bis ein neues Mitglied berufen wird, längstens bis zum Ablauf der Berufungsdauer des Mitgliedes.

(4) Verletzt ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied seine Pflichten nach dem Tiergesundheitsgesetz, nach dieser Verordnung oder nach der Geschäftsordnung gröblich oder kommt es dauerhaft seinen Aufgaben nicht nach, kann es im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch das Friedrich-Loeffler-Institut abberufen werden.

§ 4 Vorsitz, Vertretung

(1) Die Mitglieder der Kommission wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt, und ein Mitglied, das die Vertretung des Vorsitzes übernimmt. § 92 Absatz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Vorsitz endet spätestens mit der Mitgliedschaft des Mitglieds, das das Amt innehat. Gleiches gilt für die Vertretung des Vorsitzes. Der Rücktritt von dem Vorsitz oder von der Vertretung des Vorsitzes ist jederzeit zulässig. In diesem Fall ist Absatz 1 anzuwenden.

§ 5 Berichterstattung

(1) Zur Vorbereitung von Beschlüssen der Kommission können Berichterstatter aus dem Kreis der Mitglieder benannt werden. Sie berichten der Kommission.

(2) Die Berichterstatter können der Kommission Vorschläge für die Anhörung oder Hinzuziehung von Sach-verständigen oder der Beiziehung oder Einholung von Gutachten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 machen.

§ 6 Sachverständige, Gutachten

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion