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Regelwerk Naturschutz, Tierschutz

Verordnung über die Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
- Berlin -

Vom 27. August 2012
(GVBl. Nr. 22 vom 18.09.2012 S. 267; 29.07.2016 S. 503 16; 11.08.2022 S. 510 22; 15.07.2024 S. 487 24)
Gl.-Nr. 7831-2-1



Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 6. November 1997 (GVBl. S. 582), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 869) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 91 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden Entgelte nach diesen Vorschriften und dem anliegenden Verzeichnis der Tarifstellen erhoben.

§ 2 Schuldner, Gläubiger

(1) Die Pflicht zur Zahlung von Entgelten trifft den Besitzer oder die Besitzerin tierischer Nebenprodukte.

(2) Die Entgelte werden durch das mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte beauftragte Unternehmen erhoben.

(3) Sämtliche Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer, wenn und soweit diese anfällt.

(4) Das mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte beauftragte Unternehmen ist berechtigt, vor der Übernahme des Materials bei der Abholung die Zahlung der Entgelte zu verlangen.

§ 3 Auslagen

Kosten, die durch Öffnung, Entfernung und Beseitigung von Umhüllungen oder Verpackungen entstehen, sind durch den Besitzer oder die Besitzerin zu tragen. Diese richten sich nach dem Zeitaufwand für die Entpackung und den Entsorgungskosten für das Verpackungsmaterial.

§ 4 Ermäßigung, Befreiung

(1) Im Einvernehmen mit der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung kann im Einzelfall eine Entgeltermäßigung gewährt werden.

(2) Entgeltfrei ist die Beseitigung von Tierkörpern, auch freilebendem Wild und Fischen, nach der Feststellung von anzeigepflichtigen Tierseuchen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Beseitigung tierischer Nebenprodukte vom 15. Juli 2008 (GVBl. S. 216) außer Kraft.
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Anlage 16 22 24


Tarifstelle Leistung Entgelt
zzgl. MwSt. (Euro)
1. Beseitigung von Material der Kategorie 1

Für die Beseitigung von Material der Kategorie 1 gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden folgende Entgelte erhoben:

1.1 Tierkörper der Kategorie 1 sowie Tierkörperteile der Kategorie 1 aus Rinder-, Schaf und Ziegenschlachtungen, bei denen das Risikomaterial nicht entnommen wurde
1.1.1 Transport und Beseitigung tierischer Nebenprodukte aus Systembehältern:
1.1.1.1 Systembehälter 40 l pro Behälter 29,30
1.1.1.2 Systembehälter 120 l pro Behälter 51,32
1.1.1.3 Systembehälter 240 l pro Behälter 84,35
1.1.1.4 Systembehälter 1,1 m3 pro Behälter 263,62
1.1.2 Anfahrt zur Entleerung der Systembehälter nach 1.1.1 pro Anfahrt 30,00
1.2 Tierkörper der Kategorie 1
1.2.1 Transport und Beseitigung von Tierkörpern
1.2.1.1 Rinder ab 12 Monaten pro Stück 107,86
1.2.1.2 Schafe ab 12 Monaten pro Stück 9,47
1.2.1.3 Ziegen ab 12 Monaten pro Stück 9,47
1.2.1.4 Wild (tierseuchenverdächtig, - infiziert) unter 50 kg pro Stück 53,79
1.2.1.5 Wild (tierseuchenverdächtig, - infiziert) über 50 kg pro Stück 114,66
1.2.2 Anfahrt zur Beseitigung nach 1.2.1 pro Anfahrt 30,00
1.2.3 Transport und Beseitigung tierischer Nebenprodukte aus Systembehältern
1.2.3.1 Systembehälter 40 l pro Behälter 29,30
1.2.3.2 Systembehälter 120 l pro Behälter 51,31
1.2.3.3 Systembehälter 240 l pro Behälter 89,22
1.2.3.4 Systembehälter 1,1 m3 pro Behälter 308,22

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