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Regelwerk

TierSchlV - Tierschutz-Schlachtverordnung
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates

Vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 63 vom 31.12.2012 S. 2982)
Gl.-Nr. 7833-3-19


Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

jeweils in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes nach Anhörung der Tierschutzkommission:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung, insbesondere der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 1).

(2) Diese Verordnung gilt für

  1. das Betreuen von Tieren in einem Schlachthof,
  2. das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder zum Zwecke der Verwendung als Futtermittel bestimmt sind,
  3. das Ruhigstellen und Betäuben vor dem Schlachten oder Töten von Tieren, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen bestimmt sind,
  4. das Schlachten oder Töten der in Nummer 3 genannten Tiere und
  5. das Ruhigstellen, Betäuben und Töten von Tieren bei einer behördlich veranlassten Tötung.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden bei

  1. einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen unerlässlich sind,
  2. weidgerechter Ausübung der Jagd,
  3. zulässigen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen und
  4. einem Massenfang von Fischen, soweit es nach dem Stand der Wissenschaft nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre, eine Betäubung durchzuführen.

§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Tier:
    jedes lebende Tier;
  2. Gatterwild:
    in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und Wildschweine;
  3. Küken:
    Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden nach dem Schlupf;
  4. Betreuen:
    das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des Beförderns von Tieren innerhalb eines Schlachthofes;
  5. Hausschlachtung:
    das Schlachten außerhalb eines Schlachthofes, soweit das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers für den privaten häuslichen Verbrauch gewonnen und verwendet werden soll.

§ 3 Allgemeine Grundsätze

(1) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind die Tiere so zu betreuen, ruhigzustellen, zu betäuben, zu schlachten oder zu töten, dass bei ihnen nicht mehr als unvermeidbare Aufregung oder Schäden verursacht werden.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Vorrichtungen zum Ruhigstellen sowie Ausrüstungen und Anlagen für das Betäuben, Schlachten oder Töten der Tiere so zu planen, zu bauen, instand zu halten und zu verwenden, dass ein rasches und wirksames Betäuben und Schlachten oder Töten möglich ist.

§ 4 Sachkunde

(1) Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.

(2) Der Sachkundenachweis nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 wird von der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder eine nach Artikel 21 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachgewiesen worden ist.

(3) Auf Antrag führt die zuständige Stelle eine Prüfung der Sachkunde bezogen auf die im Antrag benannten Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 genannten Bereiche sowie auf Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie, Kenntnisse tierschutzrechtlicher Vorschriften, Grundkenntnisse der Physik und Chemie, soweit diese für die betreffenden Betäubungsarten notwendig sind, und Kenntnisse über Eignung und Kapazität der jeweiligen Betäubungsverfahren.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(5) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten zulässig.

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