umwelt-online: Tierschutztransportverordnung (3)

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3. Brieftauben beim Transport in Spezialfahrzeugen

Tierkategorie Höhe des
Transportbehältnisses
cm
Fläche je Tier bei
Transport bis zu 300 km
cm2
Fläche je Tier
bei Transport über 300 km
cm2
- 1 - - 2 - - 3 - - 4 -
Jungtauben 23 280 300
Alttauben 23 300 340

4. Hunde und Katzen

Mittlere Widerristhöhe
der Tiere
cm
Behältnis Fläche je Tier
cm
Länge
 cm
Breite
cm
Höhe
cm
- 1 - - 2 - - 3 - - 4 - - 5 -
20 40 30 30 1200
30 55 40 40 2200
40 75 50 55 3750
55 95 60 70 5700
70 130 78 95 9750
85 160 85 115 13600

5. Kaninchen

5.1 Mastkaninchen (nicht geschlechtsreife Kaninchen im Alter von höchstens 90 Tagen, die zur Weitermast oder zur Schlachtung nicht länger als 12 Stunden befördert, werden)

Lebendgewicht bis zu
kg je Tier
Höhe des
Transportbehältnisses
cm
Fläche je Tier
cm2
- 1 - - 2 - - 3 -
1 15 250
3 20 500
über 3 25 600

5.2 Andere Kaninchen

Lebendgewicht bis zu
kg je Tier
Höhe des
Transportbehältnisses
cm
Fläche je Tier
cm2
Höchstzahl der Tiere
je Behältnis
- 1 - - 2 - - 3 - - 4 -
0,3 15 100 12
0,4 15 150 12
0,5 15 300 12
1 20 500 4
2 20 750 4
3 25 900 2
4 25 1000 2
5 25 1150 2
über 5 30 1400 1

.

Abtrennung und Raumbedarf  Anlage 4
(zu § 23 Abs. 1)

1. Einhufer, soweit sie Haustiere sind

1.1 Straßen-, Schienen- und Schiffstransport

1.1.1 Bis zu 5 erwachsene Einhufer sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen, die entweder bis zum Fahrzeugboden reicht und ab einer Höhe von 120 Zentimetern durchbrochen sein darf, oder die mindestens 60 Zentimeter über dem Fahrzeugboden beginnt und mindestens 60 Zentimeter hoch ist.

1.1.2

Tierkategorie Mindestbodenfläche je Tier
in m2
- 1 - - 2 -
Erwachsene Pferde 1,75
Jungpferde (6 bis 24 Monate)
- bei Fahrten bis zu 48 Stunden
- bei Fahrten über 48 Stunden
 
1,2
2,4
Ponys (Stockmaß bis 144 cm) 1
Fohlen (bis 6 Monate) 1,4

1.2 Lufttransport

Lebendgewicht bis zu
kg je Tier
Mindestbodenfläche je Tier
in m2
- 1 - - 2 -
100 0,42
200 0,66
300 0,87
400 1,04
500 1,19
600 1,34
700 1,51
800 1,73

2. Rinder, soweit sie Haustiere sind

2.1 Straßen-, Schienen- und Schiffstransport

2.1.1 Bis zu 15 Kälber oder bis zu 6 erwachsene Rinder Transport in der Gruppe sind beim Straßentransport bei Querverladung oder bis zu 8 erwachsene Rinder beim jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.

2.1.2

Lebendgewicht bis zu
kg je  Tier
Mindestbodenfläche je Tier
in m2
- 1 - - 2 -
50 0,33
80 0,40
100 0,48
120 0,57
140 0,65
170 0,75
210 0,85
250 0,95
300 1,10
350 1,17
400 1,23
450 1,28
500 1,35
550 1,40
600 1,47
650 1,53
700 1,60
über 700 2,00

2.2 Schiffstransport

Lebendgewicht bis
zu kg je Tier
Mindestbodenfläche
je Tier in m2
- 1 - - 2 -
50 0,33
80 0,40
100 0,48
120 0,57
140 0,65
170 0,75
210 0,85
250 0,95
300 1,10
350 1,17
400 1,30
500 1,55
600 1,80
700 2,00
über 700 2,50

Bei Rindern im letzten Drittel der Trächtigkeit erhöhen sich die angegebenen Mindestflächen um mindestens 10 vom Hundert.

2.3 Lufttransport

Lebendgewicht bis zu
kg je Tier
Mindestbodenfläche
je Tier in m2
- 1 - - 2 -
50 0,23
70 0,28
300 0,84
500 1,27

3. Schafe und Ziegen

3.1 Straßen-, Schienen- und Schiffstransport

3.1.1 Bis zu 50 erwachsene Tiere sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.

3.1.2

Lebendgewicht bis
zu kg je Tier
Mindestbodenfläche
je Tier in m2
- 1 - - 2 -
16 0,14
18 0,15
20 0,16
24 0,17
28 0,19
32 0,22
36 0,24
40 0,26
44 0,28
48 0,30
52 0,31
56 0,32
60 0,33
64 0,34
68 0,36
70 0,37
über 70 0,40

Bei einer durchschnittlichen Vlieslänge der Schafe von über 2 Zentimetern erhöhen sich die angegebenen Mindestflächen um mindestens 5 vom Hundert.

3.2 Lufttransport

Lebendgewicht bis
zu kg je Tier
Mindestbodenfläche
je Tier in m2
- 1 - - 2 -
25 0,20
50 0,30
75 0,40

4. Schweine

4.1 Straßen-, Schienen- und Schiffstransport

4.1.1 Bis zu 15 Mastschweine oder bis zu 5 Sauen sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen. Ferkel sind nach Maßgabe folgender Tabelle abzutrennen:

Lebendgewicht bis zu
kg je Tier
Höchstgruppengröße
Ferkel
- 1 - - 2 -
10 120
25 50
30 35

4.1.2

Lebendgewicht bis zu
kg je Tier
Mindestbodenfläche je
Tier in m2
- 1 - - 2 -
6 0,07
10 0,11
15 0,12
20 0,14
25 0,18
30 0,21
35 0,23
40 0,26
45 0,28
50 0,30
60 0,35
70 0,37
80 0,40
90 0,43
100 0,45
110 0,50
120 0,55
über 120 0,70

4.2 Lufttransport

Lebendgewicht bis zu
kg je Tier
Mindestbodenfläche
je Tier in m2
- 1 - - 2 -
15 0,13
25 0,15
50 0,35
100 0,51

.

  Transportplan Anlage 5
(zu § 34 Abs. 1)

(1) Beförderer:
(Name, Anschrift, Firmenbezeichnung)

(a)

(2) Art des Transportmittels:

Amtliches Kennzeichen oder Kenndaten des Transportmittels

(a)

(3) Tierart:

Anzahl der Tiere:

Versandort:

Bestimmungsort und -land:

(a)

(4) Route:

Voraussichtliche Transportdauer:

 

 

(a)

(5) Nummer der Gesundheitsbescheinigung(en) oder der Begleitdokumente:

(a)

(6) Stempel des Tierarztes der zuständigen Behörde des Versandortes

(b)

(7) Stempel und Unterschrift des Tierarztes des Aufenthaltsortes/der Aufenthaltsorte

(b)

(8) Datum und Uhrzeit des Versands:

(a)

(9) Name des während des Transports Verantwortlichen:

(c)

(10) Stempel der für den Ausgangsort zuständigen Veterinärbehörde oder der Grenzkontrollstelle

(d)

(11) Geplante Aufenthalts- oder Umladeorte:

(a)

(12) Aufgesuchte Aufenthalts- oder Umladeorte:

(c) und (e)

(13) Ort und Anschrift: (14) Datum und Uhrzeit: (15) Aufenthaltsdauer (16) Grund: (17) Ort und Anschrift: (18) Datum und Uhrzeit:
i)          
ii)          
iii)          
iv)          
v)          
vi)          
(19)

(a) Vom Beförderer vor Fahrtantritt auszufüllen

(b) Vom zuständigen Tierarzt auszufüllen

(c) Vom Beförderer oder Transportführer während des Transports auszufüllen

(d) Von der zuständigen Stelle des Ausgangsortes oder der Grenzkontrollstelle auszufüllen

(e) Vom Beförderer nach der Fahrt auszufüllen

(20) Unterschrift des während des Transports Verantwortlichen

(e)

(21) Datum und Uhrzeit der Ankunft am Bestimmungsort:

(e)

(22) Bemerkungen:

(b) oder (e)

.

  Anlage 6
(zu § 34 Abs. 6)

Bescheinigung Nr. .............
Internationale Tiertransport-Bescheinigung1

 

 

Zuständige Stelle: (Druckbuchstaben)

Transport von Nutztieren
A. Bescheinigung über die Transportfähigkeit für den Internationalen Transport
Versandland: .....................................................................................................................................................2
Name und Anschrift des Absenders: ..................................................................................................................2
Bestimmungsland: ..............................................................................................................................................2
I. Anzahl der Tiere:........................................................................................................................................2
II. Beschreibung der Tiere: .............................................................................................................................2
III. Endgültiger Bestimmungsort sowie Name und Anschrift des Empfängers: ................................................................................2
VI. Der Unterzeichnete bestätigt, daß er die vorstehend beschriebenen Tiere untersucht und für tauglich für den vorgesehenen internationalen Transport befunden hat.
  Stempel Datum ................................................................ Ortszeit ................................................................
  (Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
  Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die betreffenden Tiere nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung zum internationalen Transport verladen werden.
B. Ladebescheinigung
Der Unterzeichnete bestätigt, daß die vorstehend beschriebenen Tiere unter vom amtlichen Tierarzt gebilligten Umständen
am ......(Datum) um ............... (Ortszeit)4 in ........................................ (Verladeort) auf ........................................3 verladen wurden.
  Stempel

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes oder des Vertreters der zuständigen Behörden)5

C. Bemerkung
I. Die vorstehend beschriebenen Tiere sind nicht im Einklang mit .....................7transportiert worden, und folgende Maßnahmen sind ergriffen worden: ............................................................................ (Unterschrift des Beamten der zuständigen Behörden)6
II. Der Unterzeichnete erklärt, daß die vorstehend beschriebenen Tiere in/im ....................................gefüttert und getränkt wurden und den genannten Betrieb am ........................................................ (Datum) um ................................ (Ortszeit) verlassen haben.
  (Unterschrift des Verantwortlichen des Betriebs)8
Wenn in der Rubrik C I Bemerkungen gemacht wurden, ist diese Bescheinigung binnen 3 Tagen nach Beendigung des Transports vom Besitzer oder von seinem Bevollmächtigten am Bestimmungsort der zuständigen Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt einzureichen.

Anmerkungen

1) Für jede Sendung von Tieren, die in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastwagen, Container, Flugzeug oder Schiff von ein und demselben Betrieb an ein und denselben Empfänger versandt werden, ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen. Wird diese Sendung geteilt, so muß für jede Gruppe eine erforderlichenfalls am Tag der Teilung der Sendung ergänzte Abschrift der Bescheinigung mitgeführt werden, die im Bedarfsfall weiter zu ergänzen ist und bei der betreffenden Gruppe bis zu ihrer Ankunft am endgültigen Bestimmungsort verbleiben muß.

2) Nur auszufüllen, wenn die Tiere ohne Gesundheitsbescheinigung transportiert werden. Bei der Beschreibung sind Rasse und Geschlecht der Tiere anzugeben: z.B. Mutterschaf, Schafbock, Lamm usw. bzw. die entsprechenden Bezeichnungen anderer Arten.

3) Angabe des Transportmittels, bei Flugzeugen der Flugnummer, bei Schiffen des Schiffsnamens und bei Eisenbahnwaggons oder Fahrzeugen der Registriernummer. Bei Anhängern, die von der Zugmaschine getrennt werden können, ist die Containernummer anzugeben.

4) Zeitpunkt der Verladung des ersten Tieres.

5) Wenn vorgesehen ist, daß die Verladung von einem amtlichen Tierarzt zu überwachen ist, so muß dieser die Rubrik B ausfüllen. Obliegt die Überwachung einem anderen Beamten der zuständigen Behörde als dem amtlichen Tierarzt, der jedoch unter der Aufsicht des Tierarztes steht, so muß der Beamte die unter Rubrik B vorgesehene Bestätigung eintragen.

6) Rubrik C I der Bescheinigung ist nur auszufüllen, wenn ein von der zuständigen Behörde des Transit- oder des Bestimmungslandes oder - wenn diese Kontrolle dort erfolgt - des Schlachtbetriebs, in den die Tiere verbracht werden sollen, bestellter Verantwortlicher der Kontrollstelle der Auffassung ist, daß die Tiere nicht in Übereinstimmung mit den Artikeln 6 bis 37 des Europäischen Übereinkommens vom 13. Dezember 1968 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (BGBl. 1973 II S. 721) transportiert worden sind.

7) Der Beamte hat im einzelnen anzugeben, welche Auflagen seines Erachtens nicht eingehalten worden sind.

8) Sind Maßnahmen, einschließlich Füttern und Tränken der Tiere, getroffen worden, so hat der Verantwortliche des Betriebs, in dem die Maßnahmen durchgeführt wurden, Abschnitt 11 der Rubrik C auszufüllen.

.

Durchführung der Nämlichkeitskontrolle bei Tieren  Anlage 7
(zu § 39 Abs. 1)
Art Verwendungszweck Art und Weise der Kontrolle
- 1 - - 2 -
1 Klauentiere und Einhufer in Sendungen von nicht mehr als 10 Tieren Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von mehr als 10 Tieren 1. Vergleich der Kennzeichnung von 10 % der Tiere, jedoch mindestens 10 Tiere, mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3. Vögel und Fische in Sendungen von nicht mehr als 10 Transportbehältnissen Vergleich der Kennzeichnung jedes Transportbehältnisses mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung
4. Vögel und Fische in Sendungen von mehr als 10 Transportbehältnissen 1. Vergleich der Kennzeichnung von mindestens 10 % der Transportbehältnisse, jedoch mindestens 10 Transportbehältnisse, mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen befindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung zur Tierart und zum Verwendungszweck entsprechen
5. sonstige Tiere Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der Transportbehältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:

1. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärmedizinischen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224 S. 29), zuletzt geändert durch Richtlinie 92/118/EWG vom 15. März 1993 (ABl. EG Nr. L 62 S. 49),

2. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1),

3. Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 340 S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EG Nr. L 174 S. 1),

4. Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. EG Nr. L 340 S.28),

5. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 340 S. 33),

6. Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. EG Nr. L 340 S. 21).

ENDE

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