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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung*)**)
Vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1879)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet
Artikel 1
Änderung der Tollwut-Verordnung
Die Tollwut-Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1168) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Ausbruch der Tollwut, wenn diese durch virologische Untersuchung nach einem in den vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt gemachten Arbeitsanleitungen zur Labordiagnostik von anzeigepflichtigen Tierseuchen (BAnz. Nr. 172a vom 12. September 2000) beschriebenen Untersuchungsverfahren festgestellt worden ist;".
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen, wenn eine Impfung gegen Tollwut
a) im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens drei Monaten mindestens 30 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung und längstens zwölf Monate zurückliegt oder
b) im Falle einer Wiederholungsimpfung längstens zwölf Monate nach vorangegangener Tollwutschutzimpfung durchgeführt worden ist und längstens zwölf Monate zurückliegt."
2. In § 5 Satz 1 werden die Worte "über drei Monate alte" gestrichen.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild lebenden Tier amtlich festgestellt worden und kann im Falle der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Tollwut bei einem Haustier eine Infektion in diesem Gebiet auf Grund epizootiologischer Nachforschungen nicht ausgeschlossen werden, so erklärt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ein Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5 000 Quadratkilometer oder mit einem Radius von mindestens 40 Kilometer um die Tierhaltung die Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle zum gefährdeten Bezirk und gibt dies öffentlich bekannt. Im Falle der amtlichen Feststellung des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Tollwut bei Fledermäusen gilt Absatz 4."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Tollwut bei einer Fledermaus amtlich festgestellt worden, so kann die zuständige Behörde das betreffende Gebiet nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 zum gefährdeten Bezirk erklären. Die Erklärung ist öffentlich bekannt zu geben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend."
4. Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst:
"Behördliche Beobachtung".
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Absätze ersetzt:
"(1) Ist der Ausbruch der Tollwut bei einem Fuchs amtlich festgestellt worden oder liegen sonst gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tollwut durch den Fuchs verbreitet wird, ordnet die zuständige Behörde eine verstärkte Bejagung, orale Immunisierung und die Untersuchung der Füchse nach Anlage 1 und 2 an, wenn
1. ein Gebiet zum gefährdeten Bezirk nach § 8 Abs. 1 erklärt worden ist oder
2. eine Einschleppung der Tollwut in ein tollwutfreies Gebiet zu befürchten ist.
Der Jagdausübungsberechtigte ist zur verstärkten Bejagung und zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder im Rahmen der oralen Immunisierung im Falle einer behördlichen Anordnung nach Satz 1 verpflichtet.
(2) Die zuständige Behörde bestimmt ein Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5 000 Quadratkilometer als tollwutfrei, wenn über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren oder über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nach Aufhebung von Schutzmaßregeln nach § 14
1. Tollwut amtlich nicht festgestellt worden ist,
2. keine orale Immunisierung der Füchse durchgeführt worden ist und
3. Füchse nach Anlage 1 untersucht worden sind. Ein Gebiet gilt auch dann im Sinne von Satz 1 als tollwutfrei, wenn abweichend von Satz 1 Nr. 1 der Ausbruch der Tollwut bei Fledermäusen oder Haustieren amtlich festgestellt worden ist und bei Haustieren eine Infektion in diesem Gebiet auf Grund epizootiologischer Nachforschungen ausgeschlossen werden kann.
(Stand: 24.03.2021)
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