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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften *

Vom 12. Dezember 2002
(BGBl. I Nr. 85 vom 19.12.2002 S. 4532)



Auf Grund des § 7 Abs. 1 a Nr. 2, des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, des § 17g Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a, des § 17h Nr. 1, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13 und 14, auch in Verbindung mit § 79b, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 2, §§ 23 und 29 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, auch in Verbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Viehverkehrsverordnung

Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 576, 1016), geändert durch Artikel 364 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung durch folgende Klammerangabe ersetzt: "ViehVerkV -Viehverkehrsverordnung".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 10a wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 10a Fütterung  "Abschnitt 10a: Fütterung und Verwertung".

b) Die Angabe zu Abschnitt 10d wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 10d Verbot des Inverkehrbringens von Ohrmarken  "Abschnitt 10d: Übernahme von Rindern, Inverkehrbringen von Ohrmarken".

3. In § 15b Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe c, d, e und f, Nr. 2 und 3 Buchstabe a" durch die Angabe "Anlage 1 Nr. 1 Satz 4 und 5 und Nr. 3 bis 6 Buchstabe a" ersetzt.

4. § 15c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Ursprungsbetrieben" durch das Wort "Betrieben" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe "Anlage 1 Nr. 1, 3, 4 und 5" durch die Angabe "Anlage 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8" ersetzt.

5. In § 15d Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 11 der Fleischhygiene-Verordnung" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes" ersetzt.

6. In § 19a werden

a) jeweils das Wort "Bestand" durch das Wort "Betrieb" und

b) die Angabe " §§ 19c und 19d" durch die Angabe " §§ 19b und 19d"

ersetzt.

7. Der bisherige § 19c wird § 19b und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Ursprungsbestand" durch das Wort "Ursprungsbetrieb" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

alt neu
c) eine von der zuständigen Behörde festgelegte numerische Identifizierung des Betriebes mit nicht mehr als sieben Zeichen.  "c) die letzten sieben Zeichen der Registriernummer nach § 24b Satz 4."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Bei der Größe der Ohrmarke ist die Ohrgröße der zu kennzeichnenden Tiere zu berücksichtigen."

c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Bestand" durch das Wort "Betrieb" ersetzt.

8. Nach § 19b wird § 19c eingefügt:

9. § 19d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Schafe und Ziegen sind im Ursprungsbestand vom Tierhalter spätestens vor dem Verbringen aus dem Bestand mit einer von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ihm zugeteilten Ohrmarke, die den Anforderungen des § 19c Abs. 3. entspricht, dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.  "Schafe und Ziegen sind im Ursprungsbetrieb vom Tierhalter spätestens sechs Monate nach der Geburt, jedoch vor dem ersten Verbringen aus dem Ursprungsbetrieb, mit einer von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ihm zugeteilten Ohrmarke, die den Anforderungen des § 19b Abs. 3 entspricht, dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen."

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 19c Abs. 4 bis 6 Satz 1" durch die Angabe " § 19b Abs. 4 bis 6 Satz 1 " ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Ursprungsbestand" durch das Wort "Ursprungsbetrieb" ersetzt.

9a. Abschnitt 10a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "Fütterung und Verwertung".

b) § 24a wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Verfütterungsverbot  "Fütterungs- und Verwertungsverbot".

bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Verwertung von Tierkörperteilen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und von Erzeugnissen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in einer Biogasanlage auf landwirtschaftlichen Betrieben mit Klauentierhaltung ist verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für eine Verwertung genehmigen, sofern die Tierkörperteile oder Erzeugnisse vor der Verwertung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 erhitzt worden sind."

9b. In § 24b wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

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