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Regelwerk

Änderungstext

Neunte Verordnung
zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung *

Vom 27. März 2006
(BGBl. Nr. 15 vom 07.04.2006 S. 579)


Auf Grund

jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt 4 wird vor der § 37 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

" § 36b Durchfuhrverbot für bestimmte Waren".

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 33, Nr. L 195 S. 12),
  2. Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. EU Nr. L 139 S. 321, Nr. L 226 S. 128).

b) Im Abschnitt 7 wird nach der § 43 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

" § 43a Veröffentlichung von Bekanntmachungen".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Klauentiere, Einhufer" durch die Wörter "Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), Rüsseltiere (Proboscidae)" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter " , soweit sie nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen" gestrichen.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Diese Verordnung regelt auch das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr nicht in Satz 1 Nr. 1 aufgeführter Tiere, die für Zoos, Wildparke oder sonstige Einrichtungen bestimmt sind, die nach den zur Umsetzung des Artikels 13 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zugelassenen sind."

b) Nach Absatz 1 wird der neue Absatz 2 eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Nummern 1 bis 8 ersetzt:

alt neu
  1. Klauentiere:
    Wiederkäuer, Kameliden und Schweine;
  2. a. Rinder:
    als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel;
  3. Einhufer:
    Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
  4. eingetragene Einhufer:
    Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder in die Liste einer vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Sportorganisation eingetragen sind;
 
  1. "Huftiere:
    Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), ausgenommen Einhufer (Equidae), und Rüsseltiere (Elephantidae);
  2. Paarhufer:
    Gabelböcke (Antilocapridae), Hornträger (Bovidae), Kameliden (Camelidae), Hirsche (Cervidae), Giraffen (Giraffidae), Flusspferde (Hippopotamidae), Moschusochsen (Moschidae), Schweine (Suidae), Pekaris (Tayassuidae) und Hirschferkel (Tragulidae);
  3. Klauentiere: Wiederkäuer, Kameliden und Schweine;
  4. Rinder:
    als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel;
  5. Unpaarhufer, ausgenommen Einhufer:
    Nashörner (Rhinocerotidae) und Tapire (Tapiridae);
  6. Einhufer:
    Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
  7. eingetragene Einhufer:
    Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder registrierte Equiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42);
  8. Rüsseltiere: Elefanten (Elephantidae);".

b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die neuen Nummern 9 bis 11.

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