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Regelwerk
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Änderungstext

Zweite Verordnung
zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest

Vom 24. November 2006
(BGBl. Nr. 54 vom 30.11.2006 S. 2663)


Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 20 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 bis 4, den §§ 26 und 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 28 bis 30 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung

Die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 V1) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest, wenn Influenzavirus durch virologische Untersuchung bei einem gehaltenen Vogel nachgewiesen worden ist.  "2. Verdacht auf Geflügelpest, wenn das Ergebnis der virologischen und klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der epidemiologischen Erkenntnisse den Ausbruch der Geflügelpest nach Nummer 1 befürchten lässt."

2. In § 7 Abs. 1 werden

a) in Nummer 1 die Wörter "vorbehaltlich der Nummer 5" gestrichen und

b) Nummer 5

5. die behördliche Beobachtung der gehaltenen Vögel, die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand bis zu ihrer Feststellung aus Bruteiern geschlüpft sind,

aufgehoben.

3. § 28 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 28 Nichtanwendung bisheriger Vorschriften

Die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 15. März 2006 (eBAnz AT11 2006 V1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1451) ist nicht mehr anzuwenden.

 " § 28 Aufhebung bisheriger Vorschriften

Die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 15. März 2006 (eBAnz AT11 2006 V1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1451), wird aufgehoben."

4. § 29 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Sie tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2007 außer Kraft."

Artikel 2
Änderung der Wildgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung

Die Wildgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 8. September 2006 (eBAnz AT48 2006 V1) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 ist die Angabe "Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" durch die Angabe "Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" zu ersetzen.

2. § 14 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

" § 14 Aufhebung bisheriger Vorschriften

Die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2006 (eBAnz AT22 2006 V1, AT23 2006 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1451), wird aufgehoben.

§ 15 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2007 außer Kraft."

Artikel 3
Änderung der Verordnung über Schutzmaßnahmen
beim Auftreten der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel und zur
Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung

In Artikel 3 der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel und zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 8. September 2006 (eBAnz AT48 2006 V1) werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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