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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung

Vom 10. April 2006
(eBAnz AT20 2006 V1 vom 10.04.2006)


Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe d in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 20, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den § § 18, 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 22 Abs. 1 und 2, § § 26 und 27 Abs. 1 und 3 und den § § 29 und 30, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

§ 3 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 15. März 2006 (eBAnz AT11 2006 V1), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2006 (eBAnz AT14 2006 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Ergänzend zu Satz 1 kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 die Kontrollzone auf bestimmte Gebiete außerhalb des Radius von 13 km ausdehnen, soweit dies

  1. aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder
  2. zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."

2. In Absatz 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern "Nebenprodukte von" die Wörter "im Sperrbezirk" eingefügt.

Artikel 2

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