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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung
Vom 2. März 2006
(Banz. 2006)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe d in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 20, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 und 3 und § 30, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vom 19. Februar 2006 (eBAnz AT8.2006 V1) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
|
"(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
|
2. In § 3 Satz 2 wird das Wort "Rechtsvorschriften" durch die Wörter "tierseuchenrechtlicher Vorschriften bei der für die Überwachung zuständigen Behörde" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach den Wörtern "Ist der" die Wörter "Verdacht des Ausbruches oder der" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3. dürfen Geflügel, Bruteier und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten aus einem Geflügel haltenden Betrieb nicht verbracht werden, | "3. dürfen Geflügel und Bruteier aus oder in Geflügel haltende Betriebe sowie in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten aus einem Betrieb nicht verbracht werden,". |
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b wird das Wort "Schabefleisch" durch das Wort "Separatorenfleisch" ersetzt.
bbb) Die Wörter "aus oder in Geflügel haltende Betriebe" werden durch die Wörter "aus dem Sperrbezirk" ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 6. wird angefügt.
c) Die Absätze 4 und 5 werden angefügt.
4. Die § § 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 5
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für
|
(Stand: 24.03.2021)
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