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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung

Vom 2. März 2006
(Banz. 2006)


Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe d in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 20, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 und 3 und § 30, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vom 19. Februar 2006 (eBAnz AT8.2006 V1) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
  1. Ausbruch der Geflügelpest, wenn hoch pathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 durch virologische Untersuchung (Virus-, Antigen-, Genomnachweis) bei einem wildlebenden Vogel nachgewiesen worden ist;
  2. Geflügel: alle Vögel, die
    1. zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern,
    2. zur Herstellung anderer Produkte,
    3. zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder
    4. im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung der in den Buchstaben a bis c genannten Vogelarten

    in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;

  3. Bruteier: Eier von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Wachteln, Laufvögeln, Enten und Gänsen, die zur Bebrütung bestimmt sind;
  4. freilebendes Federwild: freilebende Vogelarten, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden;
  5. in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten: andere Vögel als das in Nummer 2 genannte Geflügel.
 "(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
  1. Ausbruch der Geflügelpest, wenn hoch pathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 durch virologische Untersuchung (Virus-, Antigen-, Genomnachweis) bei einem wildlebenden Vogel nachgewiesen worden ist;
  2. Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest, wenn aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 durch virologische Untersuchung bei einem wildlebenden Vogel nachgewiesen worden ist.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Geflügel: alle Vögel, die
  1. zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern,
  2. zur Herstellung anderer Produkte,
  3. zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder
  4. im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung der in den Buchstaben a bis c genannten Vögel

in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;

  1. Bruteier: Eier von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Wachteln, Laufvögeln, Enten und Gänsen, die zur Bebrütung bestimmt sind;
  2. freilebendes Federwild: freilebende Vogelarten, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden;
  3. in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten: andere Vögel als das in Nummer 1 genannte Geflügel."

2. In § 3 Satz 2 wird das Wort "Rechtsvorschriften" durch die Wörter "tierseuchenrechtlicher Vorschriften bei der für die Überwachung zuständigen Behörde" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach den Wörtern "Ist der" die Wörter "Verdacht des Ausbruches oder der" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. dürfen Geflügel, Bruteier und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten aus einem Geflügel haltenden Betrieb nicht verbracht werden,  "3. dürfen Geflügel und Bruteier aus oder in Geflügel haltende Betriebe sowie in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten aus einem Betrieb nicht verbracht werden,".

bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe b wird das Wort "Schabefleisch" durch das Wort "Separatorenfleisch" ersetzt.

bbb) Die Wörter "aus oder in Geflügel haltende Betriebe" werden durch die Wörter "aus dem Sperrbezirk" ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 6. wird angefügt.

c) Die Absätze 4 und 5 werden angefügt.

4. Die § § 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5

(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für

  1. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen von Anhang VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitt a und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt a und Kapitel X Abschnitt a sowie von Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen,
  2. behandelte Federn und Federteile von Geflügel, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen die Abtötung der Erreger gewährleistenden Verfahren behandelt wurden,

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