Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung
Vom 26. April 2006
(eBAnz AT26.2006 V1 vom 26.04.2006)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe c und d in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 20, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 26 und 29, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2006 (eBAnz AT22.2006 V1, AT23.2006 V1) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird der Schlusspunkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgender Buchstabe wird angefügt:
"c) in einen Verarbeitungsbetrieb zum Zwecke der Behandlung nach Nummer 1."
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Im Falle des Verbringens von Junghennen in einen im sonstigen Inland gelegenen Betrieb darf die Genehmigung nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass die Junghennen für mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb gehalten werden."
b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Brüterei, | "1. in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Brüterei oder eine wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung,". |
c) In Absatz 4 Nr. 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer wird angefügt:
"5. frisches Fleisch von Geflügel und frei lebendem Federwild sowie Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, das oder die solches frisches Fleisch enthält oder enthalten, soweit
d) Absatz 5 Satz 2
Das frische Fleisch nach Satz 1 Nr. 1 sowie die Erzeugnisse nach Satz 1 Nr. 2 müssen von einem Handelspapier begleitet sein, das folgenden Vermerk enthält:"Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/115/EG der Kommission."
wird aufgehoben.
3. In § 8 wird die Angabe "6 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe "6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 1" ersetzt.
4. In § 11 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 1" ersetzt.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen.
(Stand: 24.03.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion