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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung

Vom 26. April 2006
(eBAnz AT26.2006 V1 vom 26.04.2006)


Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe c und d in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 20, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 26 und 29, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2006 (eBAnz AT22.2006 V1, AT23.2006 V1) wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird der Schlusspunkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgender Buchstabe wird angefügt:

"c) in einen Verarbeitungsbetrieb zum Zwecke der Behandlung nach Nummer 1."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Im Falle des Verbringens von Junghennen in einen im sonstigen Inland gelegenen Betrieb darf die Genehmigung nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass die Junghennen für mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb gehalten werden."

b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

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1. in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Brüterei, "1. in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Brüterei oder eine wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung,".

c) In Absatz 4 Nr. 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer wird angefügt:

"5. frisches Fleisch von Geflügel und frei lebendem Federwild sowie Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, das oder die solches frisches Fleisch enthält oder enthalten, soweit

  1. das frische Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG oder nach Anhang der Entscheidung 2006/115/EG versehen worden ist,
  2. sichergestellt ist, dass das frische Fleisch
    aa) getrennt von frischem Fleisch gewonnen, zubereitet, gelagert und transportiert wird, das für einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland bestimmt ist, und
    bb) nicht für Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen verwendet wird, die für einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland bestimmt sind, es sei denn, das frische Fleisch ist nach Anhang II Tabelle 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden."

d) Absatz 5 Satz 2

Das frische Fleisch nach Satz 1 Nr. 1 sowie die Erzeugnisse nach Satz 1 Nr. 2 müssen von einem Handelspapier begleitet sein, das folgenden Vermerk enthält:

"Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/115/EG der Kommission."

wird aufgehoben.

3. In § 8 wird die Angabe "6 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe "6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 1" ersetzt.

4. In § 11 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 1" ersetzt.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen.

Artikel 3

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