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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit und zur Aufhebung der Speiseabfallverordnung

Vom 6. Juli 2007
(BGBl. I Nr. 29 vom 10.07.2007 S. 1262)


Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

Artikel 1

Die Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 604) wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk, die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks geschlachtet wurden, ist so zu stempeln, dass erkennbar ist, dass es nur zur Herstellung. von. Fleischerzeugnissen verwendet werden darf (Stempelaufdruck nach dem Anhang der Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 302 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung). Es darf zu Fleischerzeugnissen nur in von der zuständigen Behörde bezeichneten Betrieben verarbeitet werden.  "4. Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk, die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks geschlachtet worden sind, darf innerstaatlich nur verbracht werden, soweit

a) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung versehen ist,

b) sichergestellt ist, dass das Fleisch
aa) getrennt gewonnen, zerlegt, befördert oder gelagert wird, soweit es für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr bestimmt ist, und
bb) nicht in Fleischerzeugnisse gelangt oder zu Fleischerzeugnissen verarbeitet wird, die für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr bestimmt sind.

Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb gilt nicht, soweit das Fleisch nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden ist."

b) Nach Absatz 2 wird der Absatz 3 angefügt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4.

2. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe " § 9 Abs. 3 Satz 1" durch die Angaben " § 9 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach der Angabe " § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 5 Satz 2" die Angabe "oder Abs. 3 Satz 1" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird in Nummer 11 die Angabe " § 9 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe " § 9 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.

Artikel 2
Aufhebung der Speiseabfallverordnung

Die Speiseabfallverordnung vom 5. November 2004 (BGBl. I S. 2785), geändert durch Artikel 416 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird
aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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