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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit

Vom 21. Dezember 2007
(BGBl. I Nr. 68 vom 27.12.2007 S. 3144)



Auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5 Buchstabe b, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 13, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 23, 26 und 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 29 und 30 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Entfristung von Änderungen der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit

In den jeweiligen Artikeln 2 der

1. Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 13. August 2007 (eBAnz AT26 2007 V1),

2. Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 24. August 2007 (eBAnz AT29 2007 V1),

3. Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 30. August 2007 (eBAnz AT31 2007 V1),

4. Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 6. September 2007 (eBAnz AT32 2007 V1),

5. Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 14. September 2007 (eBAnz AT34 2007 V1),

6. Achtzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 20. September 2007 (eBAnz AT35 2007 V1),

7. Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 28. September 2007 (eBAnz AT37 2007 V1),

8. Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 4. Oktober 2007 (eBAnz AT38 2007 V1),

9. Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 11. Oktober 2007 (eBAnz AT40 2007 V1),

10. Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 19. Oktober 2007 (eBAnz AT43 2007 V1)

werden jeweils in Absatz 1 die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und Absatz 2 aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit

Die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz AT46 2006 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Oktober 2007 (eBAnz AT43 2007 V1), wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

"Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit
(EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung)".

2. Die §§ 1 bis 10 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

" § 1 Verbringungsverbot

(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt, unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. EG Nr. L 283 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung nicht, soweit die Voraussetzungen

  1. des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, oder
  2. des Artikels 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,

der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. Das Verbot des Satzes 1 gilt ferner nicht, soweit empfängliche Tiere

  1. in eine
    1. Sperrzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder
    2. Kontrollzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007
  2. eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden und, im Falle des Buchstabens a, die Anforderungen des Artikels 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder, im Falle des Buchstabens b, des Artikels 7 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen oder
  3. in einen Betrieb im Inland verbracht werden und
    1. die zu verbringenden Tiere nicht älter als 30 Tage sind,
    2. am Tage des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf Blauzungenkrankheit aufweisen,
    3. die Tiere in der Zeit, in der Insekten der Gattung Culicoida auftreten, sieben Tage vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt worden sind und
    4. sichergestellt ist, dass die Tiere
      aa) im Bestimmungsbetrieb ausschließlich in Stallhaltung gemästet und
      bb) aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht
  4. werden.

(2) Das Verbringen von Embryonen, Samen und Eizellen aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen.

§ 2 Überwachungsprogramm, Beobachtungsprogramm

(1) Die Durchführung des

  1. Überwachungsprogramms nach Artikel 4 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder
  2. Beobachtungsprogramms nach Artikel 4 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007

obliegt der zuständigen Behörde.

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