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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes

Vom 10. Februar 2008
(BGBl. I Nr. 5 vom 14.02.2008 S. 130)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894), zuletzt geändert durch Artikel 195 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EG Nr. L 173 S. 5), der durch Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 5/2001 vom 19. Dezember 2000 (ABl. EG 2001 Nr. L 2 S. 1) neu gefasst worden ist," durch die Wörter "Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 mit Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 186 S. 1)" ersetzt.

2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 wird die Angabe " § 24b" durch die Angabe " § 26 Abs. 2" ersetzt.

b) In Nummer 10 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 473/2002 der Kommission vom 15. März 2002 (ABl. EG Nr. L 75 S. 21)" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 394/2007 der Kommission vom 12. April 2007 (ABl. EU Nr. L 98 S. 3)" ersetzt.

3. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe "Verordnung (EWG) 1907/90" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1028/2006" ersetzt.

4. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe " § 11 Abs. 1" durch die Angabe " § 10 Abs. 1" ersetzt.

5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 sind Inhaber von Betrieben zur Haltung von Legehennen, die am 18. September 2003 bestehen, verpflichtet, die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe aller vorhandenen Ställe und der nach § 24b der Viehverkehrsverordnung erteilten Registriernummer des Betriebes bis zum 18. November 2003 abzugeben. "(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 sind Inhaber von Betrieben zur Haltung von Legehennen mit weniger als 350 Legehennen, die am 14. Februar 2008 bestehen und die ausschließlich Eier der Güteklasse B erzeugen, verpflichtet, die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe aller vorhandenen Ställe und der nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung erteilten Registriernummer des Betriebs bis zum 14. April 2008 abzugeben."

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Legehennenbetriebsregistergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

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