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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Vom 17. Juni 2009
(BGBl. Nr. 32 vom 22.06.2009 S. 1337)



Auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 17b Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe c und f, des § 17c Absatz 2, des § 17d Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b, der §§ 17h und 73a Satz 1 und 2 Nummer 1 und 4, des § 78 Absatz 2, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 4a und 13, des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und 2, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1 und 2, den §§ 23, 26, 27 Absatz 1 und 3 und den §§ 29 und 30 und des § 79 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 78 Nummer 1 Buchstabe a und b, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Tuberkulose-Verordnung

Die Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "bakteriologische" die Wörter "oder molekularbiologische" eingefügt.

c) Absatz 2

(2) Anerkannter Bestand im Sinne dieser Verordnung ist ein Rinderbestand, der nach § 12 amtlich als tuberkulosefrei anerkannt ist oder nach § 18 als amtlich anerkannt gilt.

wird aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 3

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Besitzer von Rindern die Tiere auf Tuberkulose untersuchen zu lassen hat, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Der Besitzer oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung dieser Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

(2) Die Tuberkulinproben sind nach der Anlage durchzuführen und zu beurteilen.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

" § 3

(1) Werden bei Rindern anlässlich der Fleischuntersuchung pathologischanatomische Veränderungen festgestellt, die auf Tuberkulose hindeuten, stellt die zuständige Behörde sicher, dass

  1. diese Veränderungen labordiagnostisch auf Tuberkulose untersucht werden und
  2. ihr das Ergebnis dieser Untersuchung mitgeteilt wird.

Bis zur Mitteilung des Ergebnisses nach Satz 1 Nummer 2 darf der Schlachtkörper aus der Schlachtstätte nicht verbracht werden. Ist bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Tuberkulose der Rinder festgestellt worden, so teilt die nach Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich der für den Herkunftsbestand des betroffenen Rindes zuständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung mit.

(2) Die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde untersucht unverzüglich alle über sechs Wochen alten Rinder des betroffenen Bestandes mittels Simultantest nach Anhang B Nummer 2.2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG vom 29.07.1964 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Tuberkulose. Bis zur Vorlage des Ergebnisses der Untersuchung nach Satz 1 dürfen Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Behörde, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

  1. in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in Stallhaltung gemästete Nachkommen von der Untersuchung ausnehmen,
  2. in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur sofortigen Schlachtung abgegeben werden, nur so viele Tiere auf Tuberkulose untersuchen, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann.

(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Besitzer von Rindern die Tiere auf Tuberkulose untersuchen zu lassen hat, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 ist der Besitzer oder sein Vertreter verpflichtet, zur Durchführung dieser Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten."

3. In § 4 Satz 1 wird die Angabe "(Nummer 2.2.2 der Anlage)" durch die Angabe "(Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/ EWG)" ersetzt.

4. § 7a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
 Die zuständige Behörde ordnet bei allen über sechs Wochen alten, der behördlichen Beobachtung unterliegenden Rindern die Untersuchung auf Tuberkulose an. "Die zuständige Behörde ordnet bei den Rindern, die aus einem Bestand verbracht worden sind, in dem Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose der Rinder amtlich festgestellt worden ist, die Untersuchung auf Tuberkulose an. Wird die Untersuchung nach Satz 2
  1. mit negativem Ergebnis durchgeführt, hebt die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung auf,
  2. mit positivem Ergebnis durchgeführt, ordnet sie bei allen über sechs Wochen alten der behördlichen Beobachtung unterliegenden Rindern die Untersuchung auf Tuberkulose an.

Abweichend von Satz 3 Nummer 2 können

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