Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Katzen- und Hundefell-EinfuhrVerbotsgesetzes und zur Änderung des Seefischereigesetzes

Vom 11. August 2010
(BGBl. I Nr. 43 vom 17.08.2010 S. 1160)



Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes

Das Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
 KhfEVerbG - Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz
Gesetz zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften über das Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr und des Inverkehrbringens von Katzen- und Hundefellen
"TierErzHaVerbG - Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz
Gesetz zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen
hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr, des Inverkehrbringens oder des Handels mit bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen ".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Die Durchführung des Artikels 3, auch in Verbindung mit im Rahmen der Artikel 4 und 5 erlassenen Rechtsakte, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 343 S. 1) sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt hinsichtlich der Einfuhr oder der Ausfuhr der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). "(1) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durchführung
  1. des Artikels 3, auch in Verbindung mit im Rahmen der Artikel 4 und 5 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 343 vom 27.12.2007 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Einfuhr oder der Ausfuhr und
  2. des Artikels 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, auch in Verbindung mit im Rahmen des Absatzes 3 und 4 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Überwachung der Bedingungen für eingeführte Erzeugnisse zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr."

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Durchführung" die Wörter "der Vorschriften der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Union" eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Stellt die nach § 1 zuständige Behörde einen Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/ 2007, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt, fest, so trifft sie die zur Beseitigung des festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlichen Maßnahmen. "Stellt die nach § 1 jeweils zuständige Behörde einen Verstoß gegen
  1. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/ 2007, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt, oder
  2. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen Rechtsakt,

fest, so trifft sie die zur Beseitigung des festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlichen Maßnahmen."

bb) In Satz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern "Felle enthält," die Wörter "oder ein Robbenerzeugnis" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe " § 1 " das Wort "jeweils" eingefügt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach der Angabe " § 1 " das Wort "jeweils" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird nach der Angabe

" § 1" das Wort "jeweils" eingefügt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 3. Produkte, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um Katzen- oder Hundefelle oder um Produkte, die solche Felle enthalten, handelt, untersuchen und Proben entnehmen. "3. ein Produkt, bei dem der Verdacht besteht, dass es sich um ein Katzen- oder Hundefell oder um ein Produkt, das solche Felle enthält, oder um ein Robbenerzeugnis handelt, untersuchen und Proben entnehmen."

c) In Absatz 5 werden

aa) nach der Angabe " § 1" das Wort "jeweils" und

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion