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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung

Vom 4. Oktober 2010
(BGBl. Nr. 49 vom 08.10.2010 S. 1308)



Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1, des § 17b Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 Buchstabe c, des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 1 und 4, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 17, Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 bis 3, den §§ 23, 24 Absatz 2 bis 4, den §§ 26, 27 Absatz 1 und 2, § 29 und § 30 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 78 Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Tollwut-Verordnung

Die Tollwut-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die den Abschnitt 3 betreffende Zeile wie folgt gefasst:

alt neu
 Abschnitt 3
Ordnungswidrigkeiten

§ 15

"Abschnitt 3: Schlussbestimmungen

15, 15a".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "pathologisch-anatomischen Untersuchung" die Wörter " , der molekularbiologischen Untersuchung" eingefügt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. wild lebendes Tier: jedes für die Tollwut empfängliche wild lebende Tier, das in der Lage ist, die Tollwut zu verbreiten, insbesondere Füchse, Waschbären, Marderhunde und Fledermäuse."

3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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 (2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die Tollwut anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. "(2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die Tollwut anordnen, soweit dies
  1. aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder
  2. zum Schutz vor der Tierseuche

erforderlich ist."

4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Untersuchungen

Die zuständige Behörde hat

  1. kranke, verhaltensgestörte oder anderweitig auffällige erlegte wild lebende Füchse, Marderhunde und Waschbären,
  2. verendet aufgefundene Füchse, Marderhunde und Waschbären

virologisch auf Tollwut zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Zur Durchführung dieser Untersuchung haben Jagdausübungsberechtigte die Tiere nach Satz 1 nach näherer Anordnung der zuständigen Behörde dieser selbst oder einer von ihr bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten. Mit der Zuleitung müssen dem Empfänger des jeweiligen Tieres Angaben zur Abschuss- oder Fundstelle, zum Datum des Abschusses oder Fundes, zur Tierart und zum Verhalten des Tieres vor dem Erlegen mitgeteilt werden."

5. § 4 wird wie folgt gefasst:

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  § 4 Anzeige von Tierausstellungen

Hunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen sind der zuständigen Behörde mindestens acht Wochen vor Beginn anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann solche Ausstellungen und Veranstaltungen beschränken oder verbieten, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

" § 4 Anzeige von Ausstellungen

(1) Hunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen im gefährdeten Bezirk sind der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.

(2) Soweit Hunde oder Katzen aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland an einer Hunde- oder Katzenausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art teilnehmen, ist diese Veranstaltung stets der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.

(3) Die zuständige Behörde kann eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Ausstellung oder Veranstaltung beschränken oder verbieten, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."

6. In § 5 Satz 1 werden die Wörter "Es ist" durch die Wörter "In einem gefährdeten Bezirk ist es" ersetzt.

7. § 6 Nummer 2 Satz 3

Sie dürfen nur von einem Tierarzt oder unter dessen Leitung zerlegt werden; das Abtrennen des Kopfes gilt nicht als Zerlegen.

wird aufgehoben.

8. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

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