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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Vom 19. Juli 2011
(BGBl. I Nr. 37 vom 25.07.2011 S. 1403)



Auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 1 und des § 78a Absatz 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

§ 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Nummern 4 und 23

4. Ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit),

23. Psittakose,

werden aufgehoben.

2. Nach Nummer 12e wird folgende Nummer 12f eingefügt:

"12f. Infektiöse Epididymitis,".

Artikel 2
Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Die Anlage der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 5 wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
 Chlamydiose (Chlamydophila Spezies)1 "Chlamydiose (Chlamydophila Spezies)".

2. In Nummer 19 wird die Spalte 3.16 wie folgt gefasst:

"1".

3. In Nummer 22 wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
 Salmonellose/ Salmonella spp.3 "Salmonellose/Salmonella spp.2".

4. In Nummer 24 wird die Spalte 3.16 wie folgt gefasst:

"3".

5. In Nummer 26 wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
 Tuberkulose5 "Tuberkulose4".

6. Die Fußnote 1

1) außer Psittakose

wird gestrichen.

7. Die bisherigen Fußnoten 2 bis 5 werden die neuen Fußnoten 1 bis 4.

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

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