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Regelwerk

Änderungstext

Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung

Vom 6. Juni 2012
(BGBl. I Nr. 27 vom 22.06.2012 S. 1286)


Auf Grund des § 18 Absatz 6 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die § § 1 bis 24 der Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069) geändert worden ist, werden durch die folgenden §§ 1 bis 24i ersetzt: 

alt neu
§ 1 Durchsetzung technischer Erhaltungsmaßnahmen09 10

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. EG Nr. L 132 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 vom 28. Juni 2007 (ABl. L 182 vom 12.07.2007 S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 11 Absatz 2 ein oder mehrere Treibnetze mit mehr als der dort bezeichneten Länge an Bord hat oder zum Fischen verwendet,
  2. entgegen Artikel 11a Absatz 1 ein dort bezeichnetes Treibnetz an Bord hat oder zum Fischen verwendet oder
  3. entgegen Artikel 11a Absatz 2 dort bezeichnete Arten anlandet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. EG Nr. L 125 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 vom 20. Dezember 2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005 S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 ein Netz mit einer engeren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet und einen Fang, der die Anforderungen eines einschlägigen Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nicht erfüllt, nicht unverzüglich wieder über Bord wirft,
  2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a oder c eine Kombination von geschleppten oder gezogenen Netzen mehr als eines Maschenöffnungsbereichs auf einer Fangreise verwendet,
  3. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe f ein Netz mit einer engeren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet,
  4. entgegen Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 auf einer Fangreise in mehr als einer der Regionen oder in mehr als einem der dort genannten Gebiete fischt,
  5. entgegen Artikel 4 Abs. 4 Fänge anlandet,
  6. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Schleppnetz oder eine Snurrewade an Bord mitführt oder verwendet,
  7. entgegen Artikel 7 Abs. 5 Krebstiere der Art Pandalus, die mit einem dort genannten Grundschleppnetz gefangen wurden, an Bord behält,
  8. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder 2 ein Schleppnetz mitführt oder verwendet, das im Steert aus Netzmaterial der dort bezeichneten Art hergestellt ist,
  9. entgegen Artikel 9 Abs. 1 ein Schleppnetz mitführt oder verwendet, dessen Steert ganz oder teilweise aus Netzmaterial mit anderen als Quadrat- oder Rautenmaschen hergestellt ist,
    9a. entgegen Artikel 10 Satz 2 Meerestiere umlädt, an Bord behält oder anlandet,
  10. entgegen Artikel 11 Abs. 1 ein dort genanntes Netz in den dort genannten Regionen verwendet oder an Bord mitführt,
  11. entgegen Artikel 14 einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig sortiert,
  12. entgegen Artikel 15 Abs. 1 Fänge von Meerestieren, welche die zulässigen Anteile übersteigen, nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,
  13. entgegen Artikel 16 Unterabs. 1 eine Vorrichtung verwendet,
  14. entgegen Artikel 18 Abs. 3 Hummer, Langusten, Muscheln oder Schnecken nicht ganz an Bord behält oder anlandet,
  15. a. entgegen Artikel 18 Abs. 4 Buchstabe b mehr als 75 kg abgetrennte Scheren an Bord behält oder am Ende einer Fangreise anlandet,
  16. b. entgegen Artikel 19 Absatz 1 untermaßige Meerestiere umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,
  17. entgegen Artikel 20 Abs. 1 oder Artikel 21 Abs. 1 in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten Hering oder Sprotten an Bord behält,
  18. entgegen Artikel 22 Abs. 1 Makrelen an Bord behält,
  19. entgegen Artikel 22 Abs. 3 Unterabs. 2 oder 3 Satz 1 oder Unterabs. 4 die zuständige Kontrollbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
  20. entgegen Artikel 23 Abs. 1 Sardellen an Bord behält, die in dem dort bezeichneten Gebiet mit einem pelagischen Schleppnetz gefangen wurden,
  21. entgegen Artikel 25 Abs. 1 Fänge von Sandgarnelen oder Rosa Garnelen an Bord behält,
  22. entgegen Artikel 26 Abs. 1 oder Artikel 36 in den dort bezeichneten Gebieten oder mit den dort bezeichneten Netzen gefangene Lachse oder Meerforellen nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,
  23. entgegen Artikel 27 Abs. 1 in dem dort bezeichneten Gebiet Stintdorsch an Bord behält,
  24. entgegen Artikel 28 Abs. 1 in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten mit dort angegebenen Fanggeräten fischt,
  25. entgegen Artikel 28 Abs. 2, Artikel 29 Abs. 5, Artikel 30 Abs. 2 Unterabs. 2 oder 3 Satz 2, Artikel 34 Abs. 5 oder Artikel 40 ein Fanggerät mitführt,

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