| § 1 Durchsetzung technischer Erhaltungsmaßnahmen09 10
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. EG Nr. L 132 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 vom 28. Juni 2007 (ABl. L 182 vom 12.07.2007 S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen Artikel 11 Absatz 2 ein oder mehrere Treibnetze mit mehr als der dort bezeichneten Länge an Bord hat oder zum Fischen verwendet,
- entgegen Artikel 11a Absatz 1 ein dort bezeichnetes Treibnetz an Bord hat oder zum Fischen verwendet oder
- entgegen Artikel 11a Absatz 2 dort bezeichnete Arten anlandet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. EG Nr. L 125 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 vom 20. Dezember 2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005 S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen Artikel 4 Abs. 1 ein Netz mit einer engeren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet und einen Fang, der die Anforderungen eines einschlägigen Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nicht erfüllt, nicht unverzüglich wieder über Bord wirft,
- entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a oder c eine Kombination von geschleppten oder gezogenen Netzen mehr als eines Maschenöffnungsbereichs auf einer Fangreise verwendet,
- entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe f ein Netz mit einer engeren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet,
- entgegen Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 auf einer Fangreise in mehr als einer der Regionen oder in mehr als einem der dort genannten Gebiete fischt,
- entgegen Artikel 4 Abs. 4 Fänge anlandet,
- entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Schleppnetz oder eine Snurrewade an Bord mitführt oder verwendet,
- entgegen Artikel 7 Abs. 5 Krebstiere der Art Pandalus, die mit einem dort genannten Grundschleppnetz gefangen wurden, an Bord behält,
- entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder 2 ein Schleppnetz mitführt oder verwendet, das im Steert aus Netzmaterial der dort bezeichneten Art hergestellt ist,
- entgegen Artikel 9 Abs. 1 ein Schleppnetz mitführt oder verwendet, dessen Steert ganz oder teilweise aus Netzmaterial mit anderen als Quadrat- oder Rautenmaschen hergestellt ist,
9a. entgegen Artikel 10 Satz 2 Meerestiere umlädt, an Bord behält oder anlandet,
- entgegen Artikel 11 Abs. 1 ein dort genanntes Netz in den dort genannten Regionen verwendet oder an Bord mitführt,
- entgegen Artikel 14 einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig sortiert,
- entgegen Artikel 15 Abs. 1 Fänge von Meerestieren, welche die zulässigen Anteile übersteigen, nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,
- entgegen Artikel 16 Unterabs. 1 eine Vorrichtung verwendet,
- entgegen Artikel 18 Abs. 3 Hummer, Langusten, Muscheln oder Schnecken nicht ganz an Bord behält oder anlandet,
- a. entgegen Artikel 18 Abs. 4 Buchstabe b mehr als 75 kg abgetrennte Scheren an Bord behält oder am Ende einer Fangreise anlandet,
- b. entgegen Artikel 19 Absatz 1 untermaßige Meerestiere umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,
- entgegen Artikel 20 Abs. 1 oder Artikel 21 Abs. 1 in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten Hering oder Sprotten an Bord behält,
- entgegen Artikel 22 Abs. 1 Makrelen an Bord behält,
- entgegen Artikel 22 Abs. 3 Unterabs. 2 oder 3 Satz 1 oder Unterabs. 4 die zuständige Kontrollbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- entgegen Artikel 23 Abs. 1 Sardellen an Bord behält, die in dem dort bezeichneten Gebiet mit einem pelagischen Schleppnetz gefangen wurden,
- entgegen Artikel 25 Abs. 1 Fänge von Sandgarnelen oder Rosa Garnelen an Bord behält,
- entgegen Artikel 26 Abs. 1 oder Artikel 36 in den dort bezeichneten Gebieten oder mit den dort bezeichneten Netzen gefangene Lachse oder Meerforellen nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,
- entgegen Artikel 27 Abs. 1 in dem dort bezeichneten Gebiet Stintdorsch an Bord behält,
- entgegen Artikel 28 Abs. 1 in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten mit dort angegebenen Fanggeräten fischt,
- entgegen Artikel 28 Abs. 2, Artikel 29 Abs. 5, Artikel 30 Abs. 2 Unterabs. 2 oder 3 Satz 2, Artikel 34 Abs. 5 oder Artikel 40 ein Fanggerät mitführt,
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