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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung

Vom 8. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 23 vom 14.05.2013 S. 1207)



Auf Grund des § 17b Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4, des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 1, 3, 4 und 5, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 7, 12, 19 und 20 und Absatz 2, des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19, 20 Absatz 1 bis 3, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1 bis 3, §§ 26 bis 29, auch in Verbindung mit § 62, des § 79 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 78 Nummer 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 19 Absatz 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) und § 79b durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 2 wird die Angabe zu Unterabschnitt 2 wie folgt gefasst:

alt neu
  "Unterabschnitt 2
Haltung von Geflügel".

b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 13 Haltung von Geflügel".

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "5. im Falle der Abgabe von Geflügel auf einer Geflügelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art zusätzlich
  1. die Anzahl und
  2. die Kennzeichnung des Geflügels."

b) In Satz 3 wird die Angabe "Sätze 1 und 2 Nr. 1 bis 3 und 5" durch die Angabe "Sätze 1 und 2 Nummer 1 bis 3 und 5 Buchstabe a" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "(1) Eine Geflügelausstellung, ein Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art darf nur durchgeführt werden, soweit der Veranstalter sicherstellt, dass
  1. die auf der Veranstaltung jeweils aufgestellten gehaltenen Vögel vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht werden und
  2. die Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird.

Auf Verlangen hat der Halter des auf einer Veranstaltung nach Satz 1 aufgestellten Geflügels der zuständigen Behörde die Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht für eine Geflügelausstellung, einen Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art, soweit die aufgestellten Vögel vor der Veranstaltung in Beständen gehalten worden sind, die

  1. in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) gelegen sind, in dem die Veranstaltung stattfindet, oder
  2. in einem Kreis gelegen sind, der an einen Kreis im Sinne der Nummer 1 angrenzt."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Rachentupfer oder Kloakentupfer" durch die Wörter "eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "unter zusätzlicher Angabe der Registriernummer des Tierhalters nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung" gestrichen.

d) In Absatz 5 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

4. Im Abschnitt 2 wird die Überschrift des Unterabschnitts 2 wie folgt gefasst:

alt neu
  "Unterabschnitt 2
Haltung von Geflügel".

5. § 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 13 Haltung von Geflügel

(1) Die zuständige Behörde ordnet eine Aufstallung des Geflügels

  1. in geschlossenen Ställen oder
  2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),

an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.

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