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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung

Vom 12. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 39 vom 19.07.2013 S. 2442)



Auf Grund des § 17b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 4, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1, § 24 Absatz 1 und den §§ 26, 27, 29 und 30 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Erste Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung vom 14. März 2013 (BAnz AT 15.03.2013 V1) wird mit Ablauf des 20. Juli 2013 aufgehoben.

Artikel 2

Die Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2013 (BAnz AT 15.03.2013 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Tuberkulose der Rinder, wenn diese durch

  1. bakteriologischen Nachweis von Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae,
  2. molekularbiologische Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,
  3. allergische Untersuchungen mittels intrakutaner Tuberkulinprobe als Monotest oder Simultantest (Tuberkulinprobe) oder
  4. Interferon-Gamma-Freisetzungstest,

im Falle der Buchstaben c und d jeweils in Verbindung mit dem bakteriologischen Nachweis von Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae oder in Verbindung mit einer molekularbiologischen Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik mit positivem Ergebnis festgestellt ist;".

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Weist die molekularbiologische Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ein zweifelhaftes Ergebnis auf, bedarf es zur Feststellung der Tuberkulose der Rinder ebenfalls eines zusätzlichen bakteriologischen Nachweises von Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae."

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a

Die zuständige Behörde führt bei über 24 Monate alten weiblichen Rindern bis zum 30. April 2014 eine Stichprobenuntersuchung mittels Simultantest auf Tuberkulose durch, so dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,1 vom Hundert festgestellt werden kann."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort " labordiagnostisch" durch die Wörter "mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Ist bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Tuberkulose der Rinder festgestellt worden," durch die Wörter "Weist eine Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 ein positives oder zweifelhaftes Ergebnis auf," ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde untersucht unverzüglich im Falle der Mitteilung

  1. eines zweifelhaften Ergebnisses oder
  2. eines positiven Ergebnisses

alle über sechs Wochen alten Rinder des betroffenen Bestandes mittels Simultantest nach Anhang B Nummer 2.2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG vom 29.07.1964 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Tuberkulose. Ist das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 2 negativ, ist eine weitere Tuberkulinprobe der nach Satz 1 untersuchten Rinder des Bestandes im Abstand von sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe durchzuführen. Bis zur Vorlage der Ergebnisse der Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden."

c) In Absatz 5 wird die Angabe "Absatzes 2 Satz 1" durch die Angabe "Absatzes 2 Satz 1 und 2" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, so sind

  1. das betroffene Rind
    1. zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und die Organe mit pathologischanatomischen Veränderungen, die auf Tuberkulose hindeuten, in jedem Fall aber der Retropharyngeal-Lymphknoten sowie Teile der Lunge, des Darmes, der Leber, der Milz, der Niere und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten, zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren, oder
    2. mittels Tuberkulinprobe frühestens sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe erneut zu untersuchen oder
    3. mittels Interferon-Gamma-Freisetzungstest zu untersuchen und
  2. alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen."

b) In Satz 2 werden die Wörter "dieser Untersuchung" durch die Wörter "der Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

5. Nach § 4 wird folgende Vorschrift eingefügt:

" § 4a

Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind positiv im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe a oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis der erneuten Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Buchstabe b zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG oder das Ergebnis des Interferon-Gamma-Freisetzungstests positiv, so sind

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