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Regelwerk
Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Vom 17. April 2014
(BGBl. I Nr. 16 vom 17.04.2014 S. 388, ber. S. 576)



Auf Grund des § 43 Absatz 4 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 90 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1 . In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "nach § 17h des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter "nach § 6 Absatz 1 Nummer 21 in Verbindung mit Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe a oder c, Nummer 12, 13 oder 14 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

2. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: 

alt neu
 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. einer
    1. mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2, § 9 Satz 1, § 10a Abs. 1 Satz 2, § 13a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, § 21 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2, § 22 Abs. 3 oder 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6 oder § 25 Abs. 5, § 24 oder § 24a Abs. 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 1a, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6, § 34 Abs. 1 Satz 2 oder 4, § 34a Abs. 2 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 oder
    2. mit einer Zulassung nach § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 oder 4, § 20 Satz 2, § 35 Abs. 2 oder § 36a Abs. 4
  2. verbundenen vollziehbaren Auflage oder
  3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 19 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2, § 20 Satz 1 oder § 21 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 25 Abs. 3 oder § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6,

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Satz 1, § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2 oder § 34 Abs. 1 Satz 5, oder § 37 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,
  3. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
  4. entgegen § 6 oder § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 14 Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, oder § 12 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, oder § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, ein Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt,
  5. ohne Genehmigung nach § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, § 21 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3 oder 4, § 24, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, oder § 37 Abs. 1 Satz 1 ein Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich verbringt, zurücksendet, einführt, ausführt oder durchführt,
  6. entgegen § 9a, § 9b oder § 10a Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 3, oder § 18, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, ein Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt,
  7. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder § 15 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, oder § 21 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, ein Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis nach einem anderen Mitgliedstaat verbringt, einführt oder ausführt,
  8. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, ein Klauentier oder einen Einhufer auf eine zugelassene Sammelstelle verbringt oder ausführt,
  9. entgegen § 13 Abs. 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, oder § 33 Abs. 1, 2 oder 3 ein Schlachtklauentier, einen Schlachteinhufer, Schlachtgeflügel, ein eingeführtes Schlachtklauentier, einen eingeführten Schlachteinhufer oder eingeführtes Schlachtgeflügel verbringt oder nicht oder nicht rechtzeitig schlachtet und nicht oder nicht rechtzeitig schlachten lässt,
  10. entgegen § 13 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, oder § 13a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder § 34a Abs. 1, oder § 14 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3 oder 4, einen Hund, eine Katze, ein Frettchen, einen Affen, einen Halbaffen oder einen Fisch verbringt, einführt oder ausführt,
  11. entgegen § 14 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2, einen Fisch, einen getöteten Fisch oder Teile eines solchen oder Eier oder Sperma von Fischen aus einem anderen Mitgliedstaat verbringt oder einführt,
  12. entgegen § 15 Abs. 3 am innergemeinschaftlichen Verbringen teilnimmt oder eine Sammelstelle oder einen Händlerstall beim innergemeinschaftlichen Verbringen nutzt,

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