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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung

Vom 17. Mai 2017
(BGBl. I Nr. 30 vom 29.05.2017 S. 1253 Ber. v. 28.07.2017 S. 3060 *)



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 4, Nummer 5 Buchstabe a und d, Nummer 8 Buchstabe c, Nummer 10, Nummer 11 Buchstabe a bis c, Nummer 12, 13, 15 und 16, Nummer 17 Buchstabe a, Nummer 18 Buchstabe a, Nummer 20 Buchstabe a und letzter Halbsatz und Nummer 29, davon Nummer 4, Nummer 10, Nummer 11 Buchstabe a bis c und Nummer 17 Buchstabe a auch in Verbindung mit Nummer 23, des § 9 Nummer 1 und 2, des § 26 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 sowie des § 38 Absatz 6 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung

(Diese Änderung wurde nicht eingearbeitet, da diese Verordnung neu gefasst wurde siehe =>)

Die Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"1. Leukose der Rinder, wenn bei einem über sechs Monate alten Rind durch

a) blut- oder milchserologische Untersuchung (serologische Untersuchung),

b) molekularbiologische Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik ein positiver Befund festgestellt worden ist;"

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Anlage G" werden durch die Wörter "Anhang D Kapitel II" ersetzt.

bb) Die Angabe "(ABl. EG 1975 Nr. C 189 S. 1)" wird durch die Angabe "(ABl. 121 vom 29.07.1964 S. 1977)" ersetzt.

2. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) In dem neuen Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Besitzer von Rindern" durch die Wörter "Halter von Rindern" ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde anordnen, dass nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 Stichprobenuntersuchungen in den Beständen durchgeführt werden. Die zuständige Behörde legt die im Rahmen der Stichprobenuntersuchung zu untersuchenden Bestände fest. Dabei sind so viele Bestände einzubeziehen, dass Leukose mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 vom Hundert und einer Prävalenz- schwelle von 0,2 vom Hundert festgestellt werden kann. In den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Bestände sind jeweils alle über zwölf Monate alten Rinder zu untersuchen. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."

3. Nach Abschnitt III wird folgender Abschnitt IV eingefügt:

"IV. Amtlich anerkannter
leukosefreier Rinderbestand

§ 11a

Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, ist im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 74), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/448 (ABl. Nr. L 78 vom 24.03.2016 S. 78) geändert worden ist, ein amtlich anerkannter leukosefreier Rinderbestand.

§ 11b

(1) Die zuständige Behörde entzieht dem Inhaber eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als leukosefrei, soweit für den Bestand

  1. der Verdacht auf Leukose der Rinder besteht oder
  2. Leukose der Rinder amtlich festgestellt worden ist.

In den Fällen des Verdachts auf Leukose der Rinder kann die zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Rinderleukose in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden kann.

(2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Behörde den Rinderbestand erneut amtlich als frei von Leukose der Rinder an, soweit der Verdacht im Sinne des § 11 Absatz 3 beseitigt ist oder die Leukose der Rinder im Sinne des § 11 Absatz 2 erloschen ist.

(3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit der Verdacht im Sinne des § 11 Absatz 3 beseitigt ist."

4. Der bisherige Abschnitt IV wird der Abschnitt V.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach der Angabe " § 3 Satz 2,"die Wörter " § 3a Absatz 2 Satz 1," eingefügt.

b) In Nummer 3 wird nach der Angabe " § 3a" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

6. Der bisherige Abschnitt V wird der Abschnitt VI.

7. Im neuen Abschnitt VI wird folgender § 13 eingefügt:

" § 13

§ 11a gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017

  1. wegen des Verdachts auf Leukose der Rinder eine Untersuchung bei einem Rind oder sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder
  2. Leukose der Rinder in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist.

Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als frei von Leukose der Rinder an, soweit die Voraussetzungen nach § 11b Absatz 2 vorliegen."

Artikel 2
Änderung der Tuberkulose-Verordnung

Die Tuberkulose-Verordnung

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