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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung

Vom 13. Oktober 2018
(BGBl. I Nr. 35 vom 22.10.2018 S. 1655)



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 Buchstabe a, d und e, Nummer 8 und 9 Buchstabe b, Nummer 10 Buchstabe a und c, Nummer 11 Buchstabe a, b und c, Nummer 12, 13 und 15 bis 17 Buchstabe a, Nummer 18, 20, 21, 23 und 25 und des § 38 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Geflügelpest-Verordnung

Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wie folgt gefasst:

"Unterabschnitt 2
Aufstallung, Anordnungen

§ 13 Aufstallung

§ 14 Weitere Anordnungen

§ 14a Abgabe im Reisegewerbe".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern "aviäres Influenza-A-Virus" die Wörter "der Subtypen H5 oder H7" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Geflügel" ein Komma und die Wörter "ausgenommen Tauben" eingefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von
  1. mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder
  2. mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren

auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter, vorbehaltlich des Absatzes 2, unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.

"(1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Bestand oder einem räumlich abgegrenzten Teil eines Bestandes Verluste von
  1. mindestens drei Tieren bei einer Größe des Bestandes oder des räumlich abgegrenzten Teils des Bestandes von bis einschließlich 100 Tieren oder
  2. mehr als 2 vom Hundert der Tiere bei einer Größe des Bestandes oder des räumlich abgegrenzten Teils des Bestandes von mehr als 100 Tieren

auf oder kommt es zu einer Abnahme der üblichen Legeleistung oder der durchschnittlichen Gewichtszunahme von jeweils mehr als 5 vom Hundert, so hat der Tierhalter, vorbehaltlich des Absatzes 2, unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "in einem Geflügelbestand" durch die Wörter "in einem Bestand oder einem räumlich abgegrenzten Teil eines Bestandes" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "des Bestandes" die Wörter "oder des räumlich abgegrenzten Teils des Bestandes" eingefügt.

c) Absatz 3

(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Tierhalter einen Geflügelbestand untersuchen lässt, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

wird aufgehoben.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit zur Vermeidung der Ein- oder Verschleppung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza gereinigte und desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt und diese während der Ein- oder Ausstallung trägt. "Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass jede Person, die Geflügel impft oder gewerbsmäßig in einer Geflügelhaltung tätig ist, insbesondere Geflügel ein- oder ausstallt, vor Beginn der jeweiligen Tätigkeit zur Vermeidung der Ein- oder Verschleppung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza gereinigte und desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung anlegt und diese während der jeweiligen Tätigkeit trägt."

b) In Satz 2 wird das Wort "Einwegkleidung" durch das Wort "Einwegschutzkleidung" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 und 3 wird jeweils das Wort "Einwegkleidung" durch das Wort "Einwegschutzkleidung" ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird die Angabe " § 17 Absatz 1" durch die Wörter " § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt.

cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,

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