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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes

Vom 26. Mai 2021
(BGBl. I Nr. 26 vom 31.05.2021 S. 1170)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Seefischereigesetzes

Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 292 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "zur Regelung der Ausübung der Seefischerei" die Wörter "oder der Freizeitfischerei" eingefügt.

2. § 1a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Freizeitfischerei übt aus, wer nicht erwerbsmäßig im Rahmen der Freizeitgestaltung Fische fängt."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Meerestiere sind Meeressäuger, Seevögel, Meeresschildkröten und andere nicht fischereilich nutzbare Meereslebewesen."

3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Datenverarbeitung durch Zollverwaltung und Bundespolizei

(1) Soweit das Bundesministerium der Zollverwaltung oder der Bundespolizei durch Rechtsverordnung die Überwachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 7 übertragen hat, sind die Zollverwaltung oder die Bundespolizei berechtigt, Daten über Position, Flagge, Name, Rufkennzeichen und Tätigkeit von Fischereifahrzeugen durch Sichtkontrollen zu erheben, zu speichern und unverzüglich an die Bundesanstalt zu übermitteln. Dies gilt, soweit

  1. die Daten erforderlich sind zur Überwachung der Seefischerei in Fanggebieten, die nicht von dem jeweiligen Schiffssicherheitszeugnis umfasst sind, oder
  2. die Daten erforderlich sind zur Überprüfung der Einhaltung von Schonzeiten oder fischereirechtlichen Vorschriften in Schutzgebieten und Gebieten mit Fangbeschränkungen.

(2) Die Daten sind von der Zollverwaltung und der Bundespolizei nach erfolgreicher Übermittlung an die Bundesanstalt unverzüglich zu löschen.

(3) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt bleiben unberührt."

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "von fünf Jahren" die Wörter "zu Prüfzwecken" eingefügt, werden nach den Wörtern "zu speichern und" die Wörter "zu Prüfzwecken" gestrichen und wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "von zehn Jahren" die Wörter "zu Prüfzwecken" eingefügt, werden nach den Wörtern "zu speichern" die Wörter "zu Prüfwecken" gestrichen und wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "von fünf Jahren" die Wörter "zu Prüfzwecken" eingefügt, werden nach den Wörtern "zu speichern und" die Wörter "zu Prüfzwecken" gestrichen und wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "von zehn Jahren" die Wörter "zu Prüfzwecken" eingefügt, werden nach den Wörtern "zu speichern und" die Wörter "zu Prüfzwecken" gestrichen und wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern "Festsetzung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1" die Wörter "oder Nummer 2" eingefügt.

bb) In Satz 5 wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 werden nach den Wörtern "Ordnungswidrigkeit oder Straftat," die Wörter "die Art und Höhe der verhängten Sanktion," eingefügt.

bb) In Nummer 11 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

dd) Folgende Nummer 13 wird angefügt:

"13. die nationale Referenz-Inspektionsberichtsnummer und das dazugehörige Aktenzeichen der jeweils zuständigen Behörde."

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 9 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. das Chartern von Fischereifahrzeugen zu verbieten oder zu beschränken,".

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. Inhalt und Umfang der Pflicht des Kapitäns zum Ausstellen und zur Übermittlung von Anmeldungen vor der Ankunft im Hafen (Voranmeldung), Anlandeerklärungen und Umladeerklärungen und zum Fuhren eines Logbuchs und Ausnahmen von diesen Verpflichtungen sowie das Verfahren bei Vorlage, Überprüfung, Speicherung und Nutzung von Voranmeldungen, Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen und den Angaben aus den Logbüchern und die gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden zu regeln, "4. Inhalt und Umfang der Pflicht des Kapitäns zum Ausstellen, zur Vorlage und zur Übermittlung von Anmeldungen vor der Ankunft im Hafen (Voranmeldung), Anlandeerklärungen und Umladeerklärungen, zum Führen, zur Vorlage und zur Übermittlung eines Logbuchs sowie Ausnahmen von diesen Verpflichtungen zu regeln,"

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