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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung

Vom 10. Oktober 2025
(BGBl. I Nr. 238 vom 15.10.2025 EU)


Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet aufgrund des § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Satz 2 Nummer 2, des § 8 Absatz 3 Nummer 4 und 5, des § 16b Absatz 1 Satz 2 und des § 21a des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt und nach Anhörung der Tierschutzkommission:

Artikel 1
Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

Die Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" durch die Angabe "Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat" ersetzt.

2. § 33 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:

alt neu
1. nach § 34 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet oder

2. nach § 34 Absatz 3 genehmigt worden sind.

"1. nach § 34 Absatz 1 Satz 1 genehmigt oder

2. nach § 34 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet".

3. § 36 Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe a und b wird durch die folgenden Buchstaben a und b ersetzt:

alt neu
a) das Ergebnis ihrer Prüfung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3, 5, 6 und 7 Buchstabe b bis g sowie Nummer 7a des Tierschutzgesetzes und

b) die Festlegung über die Durchführung einer rückblickenden Bewertung nach § 35,

"a) nach § 37 Absatz 2 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 genehmigt worden sind oder

b) nach § 34 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden sind."

4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 04.12.2026 siehe =>)

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Zeile 2 bis 9" durch die Angabe "Zeile 2 bis 11" ersetzt.

bb) Die Tabelle wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Spalte 10 wird die folgende Spalte 11 eingefügt:

"Kopffüßer
Überdosis eines Betäubungsmittels +
Bolzenschuss
Kohlendioxidsexposition
Zervikale Dislokation
Gehirnerschütterung/stumpfer Schlag auf den Kopf
Dekapitation
Elektrische Betäubung
Inhalation von Inertgasen
(Argon, Stickstoff)
Pistolen- oder Gewehrschuss mit angemessenen Waffen und angemessener Munition ".

bbb) Zeile 9 wird durch die folgende Zeile 9 ersetzt:

Fische Amphibien Reptilien Vögel Nagetiere Kaninchen Hunde, Katzen, Frettchen und Füchse Große Säugetiere Primaten Kopffüßer
"Inhalation von Inertgasen (Argon, Stickstoff) + +14 ".

ccc) Nach Zeile 10 wird die folgende Zeile 11 eingefügt:

Fische Amphibien Reptilien Vögel Nagetiere Kaninchen Hunde, Katzen, Frettchen und Füchse Große
Säugetiere
Primaten Kopffüßer
"Hypothermischer Schock +17 ".

cc) In den Anmerkungen wird nach Anmerkung 16 die folgende Anmerkung 17 eingefügt:

"17 Das Verfahren darf nur bei Zebrafischen>

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