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Regelwerk

Empfehlung in Bezug auf Hausgänse - (Anser anser f. domesticus, Anser cygnoides f. domesticus) und ihre Kreuzungen
Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Vom 7. Februar 2000
(BAnz. 2000 Beilage 89a)



Angenommen auf der 37. Sitzung des Ständigen Ausschusses am 22. Juni 1999 *)

Präambel

(1) Der Ständige Ausschuss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen -

(2) im Hinblick auf seine Verpflichtung, nach Artikel 9 des Übereinkommens Empfehlungen an die Vertragsparteien auszuarbeiten und anzunehmen, die auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse für die verschiedenen Tierarten eingehende Bestimmungen für die Anwendung der in Kapitel 1 des Übereinkommens dargelegten Grundsätze enthalten;

(3) ferner in Anbetracht der bestehenden Praxis bei der in den Artikeln 3 bis 7 des Übereinkommens dargelegten Tierschutzgrundsätze;

(4) in dem Bewusstsein, dass die Voraussetzungen für Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere eine gute Betreuung, Haltungsmethoden, die den biologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen, sowie geeignete Umweltfaktoren sind, so dass die Bedingungen, unter denen Hausgänse gehalten werden, ihren Bedürfnissen entsprechen in Bezug auf eine angemessene Ernährung und angemessene Fütterungsmethoden, auf Bewegungsfreiheit, physisches Wohlbefinden; in Bezug auf die Ausübung natürlichen Verhaltens wie Aufstehen, sich Hinlegen, die Einnahme von Ruhe- und Schlafpositionen, Flügelschlagen, Gehen und Laufen, Baden, Gefiederputzen, Futter und Wasser aufnehmen, Kot absetzen, angemessenen sozialen Kontakt und Eiablage; in Bezug auf den Schutz vor ungünstigen klimatischen Bedingungen, Verletzungen, Angst und Leiden, Schädlingsbefall und Krankheit oder Verhaltensstörungen sowie andere wesentliche Bedürfnisse, die durch die Praxis oder wissenschaftliche Erkenntnisse ermittelt werden können;

(5) in der Erwägung, dass Entwicklungen auf dem Gebiet der Züchtung und Biotechnologie Gesundheit und Wohlbefinden von Hausgänsen nicht beeinträchtigen dürfen;

(6) in dem Bewusstsein, dass es zu den Pflichten des Ausschusses gehört, jede Empfehlung zu überprüfen, wenn wichtige neue Erkenntnisse vorliegen, und daher von dem Willen geleitet, die Fortsetzung der Forschung durch alle Vertragsparteien zu fördern mit dem Ziel, neue Techniken optimal zu nutzen, um sicherzustellen, dass den Bedürfnissen von Hausgänsen Rechnung getragen wird und Gesundheit und Wohlbefinden damit sichergestellt werden;

(7) in Anbetracht dessen, dass aus der Sicht feststehender Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse über die biologischen Bedürfnisse von Hausgänsen einige derzeit angewandte Haltungsmethoden oft wichtigen Bedürfnissen nicht gerecht werden und somit oft zu einem eingeschränkten Wohlbefinden dieser Tiere führen;

(8) in dem Bewusstsein der Probleme in Bezug auf das Wohlbefinden der Tiere im Zusammenhang mit bestimmten Praktiken bei der Herstellung von Gänsestopfleber, die die Anforderungen des Übereinkommens nicht erfüllen, und in dem Bestreben, die Forschung über Aspekte des Wohlbefindens und alternative Methoden mit dem Ziel der Gewährleistung weiterer Untersuchungen dieser Frage zu fördern; eingedenk der Notwendigkeit, zwischenzeitlich die Probleme in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden durch eine Veränderung dieser Produktionsmethoden zu lösen;

(9) in dem Bewusstsein, dass Umgebung und Betreuung den biologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen müssen, anstatt zu versuchen, die Tiere der Umgebung, z.B. durch Eingriffe "anzupassen";

(10) daher in Anbetracht dessen, dass ernsthafte und ständige Anstrengungen unternommen werden müssen, um die vorhandenen Systeme und Methoden anzupassen und neue Haltungssysteme und -methoden gemäß dem Übereinkommen zu entwickeln, damit den Bedürfnissen der Tiere Rechnung getragen werden kann;

(11) in dem Bewusstsein, dass weitere Forschung über Gesundheit und Wohlbefinden von Gänsen gefördert werden sollte und dass die einschlägigen Bestimmungen der Empfehlung aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überprüft werden sollen;

(12) hat die folgende Empfehlung über die Haltung von Hausgänsen angenommen:

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

  1. Diese Empfehlung findet Anwendung auf Hausgänse (Anser anser f. domesticus, Anser cygnoides f. domesticus) und ihre Kreuzungen, die zur Erzeugung von Fleisch, zur Zucht oder für andere landwirtschaftliche Zwecke gehalten werden.
  2. Besondere Bestimmungen, die im Anhang zu dieser Empfehlung enthalten sind, sind fester Bestandteil der Empfehlung.

Artikel 2

Aus freier Wildbahn stammende Gänse dürfen nicht für landwirtschaftliche Zwecke gehalten werden.

Biologische Merkmale der Hausgans

Artikel 3

In Bezug auf die Haltungsmethoden sollten die biologischen Merkmale der Hausgänse berücksichtigt werden:

  1. Die Graugans (Anser anser) wird als Vorfahre der Hausgansrassen europäischen Ursprungs angesehen, während die Rassen asiatischen Ursprungs von der Schwanengans (Anser cygnoides) abstammen. Die Rassen asiatischen Ursprungs, die durch einen Knopf an der Unterseite des Oberschnabels gekennzeichnet sind, sind wahrscheinlich hitzeresistenter als die europäischen Ursprungs. Bei den meisten wildlebenden Rassen und Hausrassen sind die Unterschiede zwischen Winter- und Sommergefieder und zwischen männlichen und weiblichen Tieren gering. Gänse sind wahrscheinlich das erste domestizierte Geflügel, und sie wurden ursprünglich hauptsächlich auf Weideflächen in Randlage gehalten. Gänse werden hauptsächlich für die Erzeugung von Fleisch, Daunen und Federn gehalten, aber auch für Zierzwecke, und zumindest in der Vergangenheit auch als Wachtiere.

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