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Regelwerk

Empfehlung in Bezug auf Moschusenten (Cairina moschata) und Hybriden von Moschusenten und Pekingenten (Anas platyrhynchos)
Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Vom 7. Februar 2000
(BAnz. 2000 Beilage 89a)



Angenommen auf der 37. Sitzung des Ständigen Ausschusses am 22. Juni 1999 *)

Präambel

(1) Der Ständige Ausschuss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

(2) im Hinblick auf seine Verpflichtung, nach Artikel 9 des Übereinkommens Empfehlungen an die Vertragsparteien auszuarbeiten und anzunehmen, die auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse für die verschiedenen Tierarten eingehende Bestimmungen für die Anwendung der in Kapitel 1 des Übereinkommens dargelegten Grundsätze enthalten;

(3) ferner in Anbetracht der bestehenden Praxis bei der Anwendung der in den Artikeln 3 bis 7 des Übereinkommens dargelegten Tierschutzgrundsätze;

(4) in dem Bewusstsein, dass die Voraussetzungen für Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere eine gute Betreuung, Haltungsmethoden, die den biologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen, sowie geeignete Umweltfaktoren sind, so dass die Bedingungen, unter denen Enten gehalten werden, ihren Bedürfnissen entsprechen in Bezug auf eine angemessene Ernährung und angemessene Fütterungsmethoden, auf Bewegungsfreiheit, physisches Wohlbefinden; in Bezug auf die Ausübung natürlicher Verhaltens wie Aufstehen, sich Hinlegen, die Einnahme von Ruhe- und Schlafpositionen, Flügelschlagen, Gehen und Laufen, Baden, Gefieder putzen, Futter und Wasser aufnehmen, Kot absetzen, angemessenen sozialen Kontakt und Eiablage; in Bezug auf den Schutz gegen ungünstige klimatische Bedingungen, Verletzungen, Angst und Leiden, Schädlingsbefall und Krankheit oder Verhaltensstörungen sowie andere wesentliche Bedürfnisse, die durch Praxis oder wissenschaftliche Erkenntnisse ermittelt werden können,

(5) in der Erwägung, dass Entwicklungen auf dem Gebiet der Züchtung und Biotechnologie Gesundheit und Wohlbefinden von Enten nicht beeinträchtigen dürfen;

(6) in dem Bewusstsein, dass es zu den Pflichten des Ausschusses gehört, jede Empfehlung zu überprüfen, wenn wichtige neue Erkenntnisse vorliegen, und daher von dem Willen geleitet, die Fortsetzung der Forschung durch alle Vertragsparteien zu fördern mit dem Ziel, neue Techniken optimal zu nutzen, um sicherzustellen, dass den biologischen Bedürfnissen von Enten Rechnung getragen wird und Gesundheit und Wohlbefinden damit sichergestellt werden;

(7) in Anbetracht dessen, dass aus der Sicht feststehender Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse über die biologischen Bedürfnisse von Enten einige derzeit angewandte Haltungsmethoden oft wichtigen Bedürfnissen nicht gerecht werden und somit oft zu einem eingeschränkten Wohlbefinden dieser Tiere führen;

(8) in dem Bewusstsein der Probleme in Bezug auf das Wohlbefinden der Tiere im Zusammenhang mit bestimmten Praktiken bei der Herstellung von Entenstopfleber, welche die Anforderungen des Übereinkommens nicht erfüllen, und in dem Bestreben, die Forschung über Aspekte des Wohlbefindens und alternative Methoden mit dem Ziel der Gewährleistung weiterer Untersuchungen dieser Frage zu fördern; eingedenk der Notwendigkeit, zwischenzeitlich die Probleme in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden durch eine Veränderung dieser Produktionsmethoden zu lösen;

(9) in dem Bewusstsein, dass Umgebung und Betreuung den biologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen müssen, anstatt zu versuchen, die Tiere der Umgebung z.B. durch Eingriffe "anzupassen";

(10) daher in Anbetracht dessen, dass ernsthafte und ständige Anstrengungen unternommen werden müssen, um die vorhandenen Systeme und Methoden anzupassen und neue Haltungssysteme und -methoden in Einklang mit dem Übereinkommen zu entwickeln, damit den Bedürfnissen der Tiere Rechnung getragen werden kann;

(11) in dem Bewusstsein, dass weitere Forschung über Gesundheit und Wohlbefinden von Enten gefördert werden sollte und dass die einschlägigen Bestimmungen der Empfehlung aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überprüft werden sollen;

(12) hat die folgende Empfehlung in Bezug auf Moschusenten und Hybriden von Moschus- und Pekingenten angenommen:

   

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

  1. Diese Empfehlung findet Anwendung auf Moschusenten (Cairina moschata) und Hybriden von Moschus- und Pekingenten, die zur Erzeugung von Fleisch, zur Zucht oder für andere landwirtschaftliche Zwecke gehalten werden.
  2. Besondere Bestimmungen, die im Anhang zu dieser Empfehlung enthalten sind, sind fester Bestandteil der Empfehlung.

Biologische Merkmale der Moschusente und Hybriden der Moschus- und Pekingente

Artikel 2

  1. In Bezug auf die Haltungsmethoden sollten die biologischen Merkmale der Moschusente und der Hybriden von Moschus- und Pekingente berücksichtigt werden:
    1. Die Moschusente (Cairina moschata) oder Warzenente ist südamerikanischen Ursprungs. Sie wurde von Indianern in Kolumbien und Peru domestiziert und im 16. Jahrhundert von Spaniern und Portugiesen in der Alten Welt eingeführt. Die Moschusente wurde in vielen Teilen der Welt domestiziert. Weibliche Moschusenten wurden in der Vergangenheit als natürliche Inkubatoren für das Ausbrüten von Hausenteneiern verwendet.
    2. Obwohl die wildlebende Moschusente ein Tropentier ist und in sumpfigen Wäldern lebt, konnte sie sich dank ihrer Robustheit und Widerstandsfähigkeit an verschiedene Klimazonen und Lebensräume anpassen. Sie hat sowohl Krallen als auch Schwimmfüsse.

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