umwelt-online: VwV zum Tierschutzgesetz (2)
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6.3 Überwachung der Tierversuchseinrichtungen

Nach Eingang des Antrags fordert die Genehmigungsbehörde, wenn sie keine ausreichende Kenntnis über das Vorliegen der in § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 und § 8b genannten Voraussetzungen hat, unverzüglich bei dem beamteten Tierarzt oder der sonst für die Überwachung der Tierversuchseinrichtung zuständigen Behörde hierzu eine Stellungnahme an.

6.4 Entscheidung über den Antrag

6.4.1 Beabsichtigt die Genehmigungsbehörde einen Antrag abzulehnen, so muss sie dem Antragsteller Gelegenheit geben, sich zu äußern.

6.4.2 Die Genehmigung des Versuchsvorhabens wird erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Versuchsvorhabens erfüllt sind.

6.4.3 Die Genehmigung wird auf höchstens drei Jahre befristet. Sie kann auf formlosen, mit Gründen versehenen Antrag höchstens zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden, sofern keine Änderungen der Genehmigungsvoraussetzungen oder nur solche Änderungen der Genehmigungsvoraussetzungen eingetreten sind, deren Anzeige nach § 8 Abs. 7 Satz 2 erfolgt ist und nicht beanstandet wurde.

6.4.4 Eine Durchschrift der Entscheidung über den Antrag ist dem Tierschutzbeauftragten zuzuleiten. Die Kommission zur Unterstützung der Genehmigungsbehörde soll in geeigneter Weise von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.

6.5 Genehmigung nach § 8 Abs. 5a

6.5.1 Hat die zuständige Behörde über einen Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, so gilt die Genehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion). Im Fall der Finalversuche beläuft sich diese Frist auf zwei Monate, eine Verlängerung dieser Frist auf drei Monate ist nach formloser, auch telefonischer Anhörung möglich. Die Verlängerung der Frist ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, auch wenn die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes bereits auf andere Weise erfolgt ist.

6.5.2 Voraussetzung für den Fristlauf und den Eintritt der Genehmigungsfiktion ist der Eingang eines Antrags. Die Behörde sollte unverzüglich nach Eingang des Antrags prüfen, ob der Antrag Angaben zu allen in Anlage 1 bezeichneten Punkten enthält. Gegebenenfalls ist der Antragsteller schriftlich zur Vervollständigung des Antrags aufzufordern, § 8 Abs. 5a Satz 3. Dabei sollte auf die fristhemmende Wirkung dieser Aufforderung hingewiesen werden. Wird bei der weiteren Prüfung des Antrags festgestellt, dass die Angaben noch aus anderen Gründen nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 2 genügen, kann die Behörde den Antragsteller jederzeit erneut fristhemmend zur Erfüllung der betreffenden Anforderungen schriftlich auffordern.

6.5.3 Die durch Fristablauf als erteilt geltende Genehmigung kann von der zuständigen Behörde nachträglich mit Auflagen versehen werden (§ 8 Abs. 5a Satz 4) oder unter den Voraussetzungen der jeweiligen dem § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift zurückgenommen werden. Die Rücknahmefrist gemäß der jeweiligen dem § 48 Abs. 4 VwVfG entsprechenden Bestimmungen beginnt mit dem Zeitpunkt des Fristablaufs gem. § 8 Abs. 5a.

7 Zu § 8a (Anzeige von Versuchsvorhaben und von Änderungen von Versuchsvorhaben)

7.1 Anzeige eines Versuchsvorhabens

Anzeigepflichtig sind - neben Versuchen an Cephalopoden (Kopffüßlern) und Dekapo den (Zehnfußkrebsen) - Versuchsvorhaben an Wirbeltieren, die nach § 8 Abs. 7 Satz 1 keiner Genehmigung bedürfen (§ 8a Abs. 1 Satz 1).

7.1.1. Hinsichtlich der Durchführung durch Rechtsvorschrift ausdrücklich vorgeschriebener oder vorgesehener Tierversuche (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b) wird auf den Tierschutzbericht der Bundesregierung verwiesen, der gemäß § 16e alle zwei Jahre zu erstatten ist.

Bei der Anwendung der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Arzneimittelprüfrichtlinien bzw. Tierarzneimittelprüfrichtlinien können sind Probleme bei der Abgrenzung anzeige- und genehmigungspflichtiger Versuchsvorhaben ergeben. Hierbei sollten die im Tierschutzbericht der Bundesregierung veröffentlichten "Empfehlungen zur tierschutzrechtlichen Bewertung von Eingriffen und Behandlungen an Wirbeltieren bei der Prüfung von Tierarzneimitteln nach der Richtlinie 92/18/EWG der Kommission vom 20. März 1992" herangezogen werden (vgl. BT-Drs. 13/7016 5.112). Dieser Text berücksichtigt auch die aktuelle Fassung einer Empfehlung zur Abgrenzung der genehmigungspflichtigen von den anzeigepflichtigen Tierversuchen zur Ermittlung pharmakologischer Daten (sog. Screening-Versuche).

7.1.2 Jedes Versuchsvorhaben ist gesondert anzuzeigen, es sei denn, es handelt sich um die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben nach § 8a Abs. 3 Satz 1. Nummer 6.1.3 gilt entsprechend. Als gleichartig sind Versuchsvorhaben mit derselben Fragestellung und Methode anzusehen, bei denen an derselben Art und der etwa gleichen Anzahl der Versuchstiere Untersuchungen mit dem gleichen Material insbesondere zu diagnostischen Zwecken durchgeführt werden.

7.1.3 Aus der Anzeige eines Versuchsvorhabens müssen die in Anlage 2 aufgeführten Angaben ersichtlich sein. In der Begründung der vom Anzeigenden angenommenen Genehmigungsfreiheit nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 muss

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