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Regelwerk

Washingtoner Artenschutzübereinkommen -
Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

Vom 22. Mai 1975
(BGBl. II Nr. 35 vom 28.05.1975 S. 773; 22.12.1983 S.1571; 08.08.1995 S. 771)


Siehe Fn. * *

Die Vertragsstaaten -

- sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I
Begriffsbestimmungen

Falls der Zusammenhang nichts anderes erfordert, bedeutet im Sinne dieses Übereinkommens

  1. "Art" jede Art, Unterart oder geographisch abgegrenzte Population einer Art oder Unterart;
  2. "Exemplar"
    1. jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze,
    2. bei Tieren: für die in den Anhängen I und II aufgeführten Arten einen ohne weiteres erkennbaren Teil des Tieres oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus dem Tier und für die in Anhang III aufgeführten Arten einen ohne weiteres erkennbaren Teil des Tieres oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus dem Tier, sofern in Anhang III in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt, sowie
    3. bei Pflanzen: einen ohne weiteres erkennbaren Teil der Pflanze oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus der Pflanze und bei den Anhängen II und III einen ohne weiteres erkennbaren Teil der Pflanze oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus der Pflanze, sofern in den Anhängen II und III in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt;
  3. "Handel" die Ausfuhr, die Wiederausfuhr, die Einfuhr und das Einbringen aus dem Meer;
  4. "Wiederausfuhr" die Ausfuhr eines zuvor eingeführten Exemplars;
  5. "Einbringen aus dem Meer" die Beförderung eines Exemplars einer Art, das der nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen worden ist, in einen Staat;
  6. "wissenschaftliche Behörde" eine nach Artikel IX bestimmte innerstaatliche wissenschaftliche Stelle;
  7. "Vollzugsbehörde" eine nach Artikel IX bestimmte innerstaatliche Verwaltungsbehörde;
  8. "Vertragspartei" einen Staat, für den dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Artikel II
Grundprinzipien

(1) Anhang I enthält alle von der Ausrottung bedrohten Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden können. Um ihr Überleben nicht noch weiter zu gefährden, muß der Handel mit Exemplaren dieser Arten einer besonders strengen Regelung unterworfen und darf nur in Ausnahmefällen zugelassen werden.

(2) Anhang II enthält

  1. alle Arten, die, obwohl sie nicht notwendigerweise schon heute von der Ausrottung bedroht sind, davon bedroht werden können, wenn der Handel mit Exemplaren dieser Arten nicht einer strengen Regelung unterworfen wird, damit eine mit ihrem Überleben unvereinbare Nutzung verhindert wird, und
  2. andere Arten, die einer Regelung unterworfen werden müssen, damit der Handel mit Exemplaren gewisser Arten im Sinne von Buchstabe a unter wirksame Kontrolle gebracht werden kann.

(3) Anhang III enthält alle Arten, die von einer Vertragspartei als Arten bezeichnet werden, die In ihrem Hoheitsbereich einer besonderen Regelung unterliegen, um die Ausbeutung zu verhindern oder zu beschränken, und bei denen die Mitarbeit anderer Vertragsparteien bei der Kontrolle des Handels erforderlich ist.

(4) Die Vertragsparteien gestatten den Handel mit Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.

Artikel III
Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten

(1) Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.

(2) Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. wenn eine wissenschaftliche Behörde des Ausfuhrstaates mitgeteilt hat, daß diese Ausfuhr dem Überleben dieser Art nicht abträglich ist;
  2. wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß das Exemplar nicht unter Verletzung der von diesem Staat zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden ist;

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(Stand: 06.03.2021)

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