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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung
Vom 9. November 2001
(BGBl. I Nr. 59 vom 21.11.2001 S. 3031, ber. 2002 S. 559)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), auf Grund
Artikel 1
Die Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. August 1998 (BGBl. I S. 2161), geändert durch Artikel 357 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Pflanzenschutzmittels" die Worte "oder auf Änderung der Zulassung durch Festsetzung eines weiteren Anwendungsgebietes" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" durch die Worte ", die jeweils zuletzt durch die Richtlinie 2001/36/EG der Kommission vom 16. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 164 S.1) geändert worden sind," ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Soweit dies für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist, kann die Biologische Bundesanstalt die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. | "Abweichend von Satz 1 sind den Anträgen auf Änderung der Zulassung durch Festsetzung eines weiteren Anwendungsgebietes Unterlagen nur beizufügen, soweit sie für die Beurteilung der Anwendung in dem weiteren Anwendungsgebiet erforderlich sind." |
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die einem Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, der bei der Biologischen Bundesanstalt bis 30. April 2002 eingeht, beizufügenden Unterlagen können hinsichtlich der erforderlichen Angaben und der durchzuführenden Untersuchungen auch die Anforderungen des Anhangs II und des Anhangs III der Richtlinie 91/414/EWG, die jeweils zuletzt durch die Richtlinie 96/68/EG der Kommission vom 21. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 277 S. 25) geändert worden sind, erfüllen."
c) In Absatz 5 Nr. 1 werden nach der Angabe "91/414/EWG" die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
2. In § 1a wird Absatz 6 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (6) Die Prüfung der Anträge und die Erteilung von Zulassungen erfolgt, soweit chemische Zubereitungen betroffen sind, auf der Grundlage der in Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätze. | "(6) Die Prüfung der Anträge und die Entscheidung über Zulassungen hat, soweit chemische Zubereitungen betroffen sind, nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG zu erfolgen, der durch die Richtlinie 97/57/EG des Rates vom 22. September 1997 zur Festlegung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 265 S. 87) eingefügt worden ist." |
3. § 1b Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(2) Dem Antrag sind folgende, die Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 91/414/EWG erfüllende Angaben beizufügen:
Soweit dies für die Prüfung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten erforderlich ist, kann die Biologische Bundesanstalt die Vorlage weiterer Angaben und die Durchführung weiterer Untersuchungen nach Anhang II oder III der Richtlinie 91/414/EWG verlangen. |
"(2) Dem Antrag sind, soweit die Biologische Bundesanstalt über ausreichende Erkenntnisse nicht verfügt, die für die Prüfung der Anwendung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten erforderlichen Angaben beizufügen:
1. Name und Anschrift des Antragstellers, 2. Angaben über die Wirksamkeit des Pflanzenschutzmittels in dem beantragten Anwendungsgebiet, 3. soweit die Anwendung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels in dem beantragten Anwendungsgebiet zu Rückständen auf oder in Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen führen kann, Angaben über die Rückstände auf oder in Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen und Analysemethoden zur Untersuchung von Rückständen auf oder in Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, |
(Stand: 06.03.2021)
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