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Regelwerk

Vierte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften*)

Vom 26. November 2003
(BGBl. I Nr. 57 vom 04.12.2003 S. 2438)


Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Pflanzenbeschauverordnung

Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Juni 2003 (BGBl. I S. 799), wird wie folgt geändert:

1.Nach § 1 wird § 1a eingefügt:

2. Der Überschrift " Zweiter Abschnitt Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr" werden ein Komma und das Wort "Ausfuhr" angefügt.

3. In § 8 Abs. 4 wird die Angabe "Anlage 1" durch die Angabe "Anlage 1 und 2" ersetzt.

4. Nach § 11 wird § 12 eingefügt:

5.In § 13f Abs. 3 wird die Angabe "Anlage 1" durch die Angabe "Anlage 1 und 2" ersetzt.

6.Der Überschrift " Vierter Abschnitt Registrierung" werden ein Komma und die Worte "Kennzeichnung und Behandlung von Holz" angefügt.

7. Nach § 13o werden §§ 13p bis 13r eingefügt:

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Vor Nummer 1 ist folgende Nummer 01 einzufügen:

"01. entgegen § 1a Abs. 1 oder Abs. 2 das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nicht anzeigt,".

bb) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3b eingefügt:

"3b. entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13c Abs. 5 Satz 1 ein Pflanzengesundheitszeugnis oder einen Pflanzenpass verwendet,".

cc) In Nummer 7 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 7a und 7b eingefügt:

"7a. ohne Genehmigung nach § 13p Abs. 1 Holz in Verkehr bringt,

7b. ohne Registrierung nach § 13q Abs. 1 Holz in Verkehr bringt oder".

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13g Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt."

9. In Anlage 6 Teil IV Abschnitt B wird in Nummer 2.1.1 die Angabe in Spalte 3 wie folgt gefasst:

"GR, P (Azoren)".

10. Nach Anlage 8 wird Anlage 9 angefügt:

11.Nach Anlage 9 wird Anlage 10 angefügt: 

Artikel 2
Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung

Die Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. August 1998 (BGBl. I S. 2161), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)" durch die Worte "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "das Bundesamt" ersetzt.

1a. § 1d wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

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