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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften *

Vom 30. September 2005
(BGBl. I Nr. 63 vom 12.10.2005 S. 2916)


Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) wurden beachtet. (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), der durch Artikel 4 § 1 Nr. 31 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Pflanzenbeschauverordnung

Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Januar 2005 (BGBl. I S. 150), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Im neuen Absatz 1 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer eingefügt:

"8. Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren im Sinne von Artikel 4 Nr. 8 in Verbindung mit Nr. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2313/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) aus einem Drittland in den Geltungsbereich dieser Verordnung."

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Soweit in den nachstehenden Vorschriften auf Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/16/EG vom 2. März 2005 (ABl. EU Nr. L 57 S. 19), verwiesen wird, sind die Anhänge in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Werden diese Anhänge geändert oder nach dem in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren an die veränderte phytosanitäre Situation angepasst, sind die Anhänge in der geänderten oder angepassten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Anwendungstages anzuwenden."

2. § 1a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 169 S.1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

b) Absatz 3

(3) Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft macht die Liste der Schadorganismen nach Absatz 1 Nr. 4 im Bundesanzeiger bekannt.

wird aufgehoben.

3. In § 2 wird die Angabe "Anlage 1" durch die Angabe "Anhang I Teil a der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Anlage 1" durch die Angabe "Anhang I Teil a der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) In Anlage 2 Spalte 1 aufgeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die von einem der in Spalte 2 jeweils aufgeführten Schadorganismen befallen sind, dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden. Die zuständige Behörde kann verbieten, dass die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen allein oder auf anderen als Pflanzenbeschauverordnung * den in dieser Anlage aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus einem Drittland eingeführt werden.  "(2) Die in Anhang II Teil a der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden, wenn sie mit dem jeweils dort genannten Schadorganismus befallen sind. Die zuständige Behörde kann verbieten, dass die in Anhang II Teil a der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen allein oder auf anderen als den in Anhang II Teil a der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse eingeführt werden."

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Absatz 1 und 2 Satz 1 gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für die die Kommission der Europäischen Gemeinschaft in einem Rechtsakt auf Grund des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/29/EG eine Ausnahme bestimmt hat. Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft macht Rechtsakte nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt."

5.

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