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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes*)
Vom 22. Juni 2006
(BGBl. I Nr. 29 vom 28.06.2006 S. 1342)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:
1. In § 2a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 32a Satz 1, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 2 Satz 1, § 36 , § 38b Satz 1 und § 42 werden jeweils die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 Nr. 1, § 10a Abs. 3, § 12 Abs. 3 Satz 2, § 15b Abs. 6 Satz 2, § 20 Abs. 5 und § 33a Abs. 4 und 5 werden jeweils
a) die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" und
b) die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Arbeit und Soziales" ersetzt.
a) in Absatz 1 die Wörter "Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor Gefahren, insbesondere für den Naturhaushalt, erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie im Falle der Nummer 1 auch mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor Gefahren, insbesondere für den Naturhaushalt, erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit und Soziales sowie im Falle der Nummer 1 auch mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" und
b) in Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 jeweils die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Als zugelassen gilt auch ein Pflanzenschutzmittel, für das die Verkehrsfähigkeit nach § 16c festgestellt worden ist. Ein Pflanzenschutzmittel, das in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder keinem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Anforderungen der Richtlinie 91/414/ EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen worden ist, gilt auch dann nicht als zugelassen, wenn es mit einem in Deutschland zugelassenen Mittel übereinstimmt."
bb) Im neuen Satz 4 werden die Wörter "Dies gilt nicht" durch die Wörter "Eine Zulassung ist nicht erforderlich" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 4" ersetzt.
5. In § 16b Abs. 4, § 19 Abs. 2 und § 37 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils
a) die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" und
b) die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Wirtschaft und Technologie" ersetzt.
6. Nach § 16b werden die §§ 16c bis 16g eingefügt
7. In § 17 Abs. 1 und 2, § 18a Abs. 3, § 23 Abs. 3 Satz 1, § 31a Abs. 1 Satz 4, § 31c Abs. 2 Satz 2 und § 31d Abs. 2 werden jeweils
a) die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" und
b) die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und Soziales"
ersetzt.
8. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 8a wird die Nummer 8b eingefügt.
bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
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