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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Vom 2. Juli 2010
(BGBl. I Nr. 35 vom 12. Juli 2010 S. 872)


Es verordnen

- auf Grund des § 10 Absatz 3 Satz 2 auch in Verbindung mit § 22 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) die Bundesregierung und

- auf Grund des § 10a Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Artikel 1

Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Mai 2001 (BGBl. I S. 885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden

a) die Absätze 3 und 4

(3) Abschlusszeugnissen nach Absatz 2 gleichgestellt sind staatlich anerkannte Zeugnisse über eine bestandene Abschlussprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt a oder B aufgeführten Berufen oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium in den in Anlage 1 Abschnitt C aufgeführten Bereichen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) abgelegt worden sind, wenn Gegenstand der Ausbildung die Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten war. Abschlusszeugnissen nach Absatz 2 Nr. 3 gleichgestellt sind ferner Zeugnisse über eine bestandene Abschlussprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt C aufgeführten Bereichen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat abgelegt wurden und die nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen sind.

(4) Der Nachweis, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten Gegenstand der Ausbildung waren, ist für Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat abgelegt worden sind, durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes oder andere geeignete Nachweise zu erbringen.

aufgehoben und

b) der bisherige Absatz 5 der neue Absatz 3.

2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a bis 1c eingefügt:

" § 1a Anerkennung der Befähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten bei dauerhafter Tätigkeit

(1) Übt ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates eine in § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 genannte Tätigkeit auf Dauer im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, gilt der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen als erbracht:

  1. der Staatsangehörige muss über die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen,
  2. ist die Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Staatsangehörige diese Tätigkeit bisher ausgeübt hat, ein reglementierter Beruf im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, muss der Staatsangehörige die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise besitzen, die in dem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieser Tätigkeit zu erhalten,
  3. ist die Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Staatsangehörige diese Tätigkeit bisher ausgeübt hat, kein reglementierter Beruf im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG , muss der Staatsangehörige diese Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat für die Dauer von zwei Jahren in Vollzeit während der vorhergehenden zehn Jahre rechtmäßig ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- und Ausbildungsnachweise sein. Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn die vorgelegten Befähigungs- und Ausbildungsnachweise den erfolgreichen Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG nachweisen.

Die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach Satz 1 Nummer 2 und 3 müssen in dem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt sein und im Falle von Satz 1 Nummer 3 bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet worden ist. In Drittstaaten erworbene Befähigungs- und Ausbildungsnachweise sind den Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gleichgestellt, wenn ein anderer Mitgliedstaat den Befähigungs- und Ausbildungsnachweis anerkannt hat und der Inhaber diesen Beruf mindestens drei Jahre lang auf dem Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates ausgeübt hat. Die zuständige Behörde kann eine beglaubigte Form oder eine beglaubigte Übersetzung der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise verlangen.

(2) Einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates gleichgestellt sind die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz.

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