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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes

Vom 4. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 36 vom 12.07.2013 S. 2182, ber. 04.11.2013 S. 3911 13)



Siehe Fn. 1

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall."

b) In Absatz 1b wird die Angabe " § 11a Abs. 2" durch die Angabe " § 11a Absatz 3" ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen

  1. nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
  2. nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 8" wird durch die Wörter " § 8 Absatz 1 Satz 1 " ersetzt.

bb) Die Wörter "Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2" werden durch die Wörter "Genehmigung nach Vorschriften, die auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erlassen worden sind," ersetzt.

b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Die folgenden Nummern 12 und 13 werden angefügt:

"12. ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung auszuloben,

13. ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen."

d) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 Nummer 12 gilt nicht, wenn das Tier auf einer in Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Veranstaltung ausgelobt wird, bei der erwartet werden kann, dass die Teilnehmer der Veranstaltung im Falle des Gewinns als künftige Tierhalter die Einhaltung der Anforderungen des § 2 sicherstellen können."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Betäubung" durch die Wörter "wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit" ersetzt.

b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Wirbeltiere betäuben" durch die Wörter "Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben" ersetzt.

bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "betäubt" durch die Wörter "zum Zweck des Tötens betäubt" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für das Betäuben zum Zweck des Tötens und das Töten von Wirbeltieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8b, 9 Abs. 2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9 Abs. 2 Nr. 7 entsprechend. "(3) Für das Töten von Wirbeltieren, ausschließlich um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, gilt § 7a Absatz 2 Nummer 1 entsprechend. Hunde, Katzen und Primaten dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken nur getötet werden, soweit sie entweder für einen solchen Zweck oder für eine Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden sind. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, das Töten von Tieren, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind, genehmigen, soweit
  1. nach Satz 2 gezüchtete Tiere mit den Eigenschaften, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind, nicht zur Verfügung stehen oder
  2. die jeweiligen wissenschaftlichen Zwecke die Verwendung von Tieren erforderlich machen, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind."

4. In § 4a Absatz 1 werden nach dem Wort "Blutentzugs" die Wörter "zum Zweck des Schlachtens" eingefügt.

5. § 4b wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "durch Rechtsverordnung" durch die Wörter "für die Zwecke der §§ 4 und 4a durch Rechtsverordnung" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d bedürfen, soweit sie das Betäuben oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

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