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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren *

Vom 18. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 34 vom 25.06.2021 S. 1828)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Tierschutzgesetzes

Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1826) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 3 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe d wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgender Buchstabe f wird angefügt:

"f) von Nagetieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind, durch Ohrtätowierung, Ohrmarke, Ohrlochung oder Ohrkerbung."

2. In § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern " § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe "Satz 3" die Angabe "und 4" eingefügt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nummer 2 werden vor dem Wort "Tiere" die Wörter "Haltung, die Zucht und die Pflege derjenigen" und nach dem Wort "Tiere" die Wörter "zu verbessern" eingefügt und werden die Wörter "so zu halten, zu züchten und zu pflegen, dass sie" durch die Wörter "damit diese Tiere" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Pflicht zur Beschränkung von Tierversuchen auf das unerlässliche Maß nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und c beinhaltet auch die Pflicht zur Verbesserung der Methoden, die in Tierversuchen angewendet werden."

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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Nicht als Tierversuch gilt das Töten eines Tieres, soweit dies ausschließlich erfolgt, um dessen Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden. "Nicht als Tierversuch gilt
  1. das Töten eines Tieres, soweit das Töten ausschließlich dazu erfolgt, die Organe oder Gewebe des Tieres zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden,
  2. ein Eingriff oder eine Behandlung an einem Nutztier, der oder die
    1. in einem Haltungsbetrieb im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird und
    2. nicht zu wissenschaftlichen Zwecken erfolgt, oder
  3. eine veterinärmedizinische klinische Prüfung, die für die Zulassung eines Tierarzneimittels verlangt wird."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Zur Vermeidung von Doppel- oder Wiederholungsversuchen sind Daten aus Tierversuchen, die in nach Unionsrecht anerkannten Verfahren in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) gewonnen wurden, anzuerkennen. Dies gilt nicht, wenn zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit oder der Umwelt in Bezug auf die in Satz 1 genannten Daten weitere Tierversuche durchgeführt werden müssen."

4. Dem § 7a Absatz 2 Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:

"Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob zur Erreichung des mit dem Tierversuch angestrebten Ergebnisses eine andere Methode oder Versuchsstrategie, die ohne Verwendung eines lebenden Tieres auskommt und die nach dem Unionsrecht anerkannt ist, zur Verfügung steht."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "Die Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist" die Wörter "nach Prüfung durch die zuständige Behörde" eingefügt.

bbb) In Nummer 1 werden die Wörter "wissenschaftlich begründet dargelegt ist" durch die Wörter "aus wissenschaftlicher oder pädagogischer Sicht gerechtfertigt ist" ersetzt.

ccc) In Nummer 6 werden nach den Wörtern " § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" die Wörter "und Satz 3" eingefügt.

ddd) In Nummer 7 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

eee) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

"7a. eine möglichst umweltverträgliche Durchführung des Tierversuches erwartet werden kann und".

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Prüfung durch die zuständige Behörde erfolgt mit der Detailliertheit, die der Art des Versuchsvorhabens angemessen ist."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern " § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" die Wörter "und Satz 3" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Es kann dabei vorsehen, dass die Veröffentlichung der Zusammenfassungen durch das Bundesinstitut für Risikobewertung erfolgt. "In der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass
  1. die Veröffentlichung der Zusammenfassungen durch das Bundesinstitut für Risikobewertung erfolgt und
  2. das Bundesinstitut für Risikobewertung die Zusammenfassungen an die Europäische Kommission zum Zweck der Veröffentlichung weiterleitet."

6. § 8a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

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(Stand: 25.06.2021)

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