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Änderungstext
Anlage
Erste Änderung der Richtlinie
des Umweltgutachterausschusses - über die Voraussetzungen der Aufnahme von Bewerbern in die Prüferliste nach dem Umweltauditgesetz
Vom 15. September 1999
(BAnz. 2000 S. 1063)
I. Änderungen
Die Richtlinie des Umwe1tgutachterausschusses über die Voraussetzungen der Aufnahme von Bewerbern in die Prüferliste nach dem Umweltauditgesetz (UAG-Prüferrichtlinie) vom 18. März 1998 (BAnz. S. 9435) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3.1 Buchstabe a Punkt 6 wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| durchgeführte Beratungen im betrieblichen Umweltschutz | "umfassende Beratungstätigkeit im betrieblichen Umweltschutz" |
2. Nummer 3.2 Punkt 2 wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| Umwelt- und/oder (umwelt-)technische Beratungen von Unternehmen aus einer "Schlüsselbranche" des jeweiligen Bereichs (als Freiberufler oder als Angestellter bei in der Umweltberatung tätigen Stellen) | "umfassende umwelt- und/oder (umwelt-)technische Beratungstätigkeit für ein oder mehrere Unternehmen aus einer "Schlüsselbranche" des jeweiligen Bereichs (als Freiberufler oder als Angestellter bei in der Umweltberatung tätigen Stellen)" |
3. Nummer 3.2 Punkt 6 wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| fachbezogene berufliche Mitarbeit bei (Forschungs-, Pilot-) Projekten mit Bezug zur Umweltproblematik und/oder (Umwelt-) Technik der "Schlüsselbranche" des jeweiligen Bereichs | "fachbezogene berufliche Mitarbeit bei einem oder mehreren (Forschungs-, Pilot-) Projekt(en) mit Bezug zur Umweltproblematik und/oder (Umwelt-)Technik der "Schlüsselbranche" des jeweiligen Bereichs" |
II. Inkrafttreten
(Stand: 13.07.2018)
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