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Regelwerk

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 21/2000 vom Rat festgelegt am 28. Februar 2000 im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung (EG) Nr. .../2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
(EMAS)

(2000/C 128/01)
(ABl. C 128 vom 08.05.2000 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 2 des Vertrags hat die Gemeinschaft unter anderem die Aufgabe, in der gesamten Gemeinschaft ein nachhaltiges Wachstum zu fördern. In der Entschließung vom 1. Februar 1993 4 wird die Bedeutung eines solchen dauerhaften und umweltgerechten Wachstums hervorgehoben.

(2) In dem von der Kommission vorgelegten Programm "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung", das in der Entschließung vom 1. Februar 1993 im Gesamtkonzept gebilligt wurde, wird die Rolle und die Verantwortung der Organisationen für die Stärkung der Wirtschaft und den Schutz der Umwelt in der Gemeinschaft unterstrichen.

(3) In dem Programm "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung" wird gefordert, die Instrumente des Umweltschutzes zu diversifizieren und Organisationen mit Hilfe von Marktmechanismen dazu zu bewegen, sich ein positives Umweltverhalten anzueignen, das über die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften hinausgeht.

(4) Die Kommission sollte bei den gemeinschaftlichen Rechtsinstrumenten im Bereich des Umweltschutzes für ein kohärentes Konzept Sorge tragen.

(5) Die "Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung" hat ihre Wirksamkeit im Hinblick auf eine Verbesserung der Umweltleistung von Unternehmen unter Beweis gestellt.

(6) Die bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 gewonnenen Erfahrungen sollten genutzt werden, damit das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (nachstehend "EMAS" genannt) in noch stärkerem Maße eine Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung von Organisationen bewirken kann.

(7) Alle Organisationen mit Umweltauswirkungen sollten sich an EMAS beteiligen können, um so über ein Instrument zur Bewältigung dieser Auswirkungen und zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung zu verfügen.

(8) In Übereinstimmung mit den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrages kann besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden, daß EMAS wirksam zur Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes europäischer Organisationen beiträgt. Diese Verordnung soll lediglich eine einheitliche Anwendung von EMAS in der gesamten Gemeinschaft durch gemeinsame Regeln, Verfahren und wesentliche Anforderungen für EMAS sicherstellen, während die Maßnahmen, die zufriedenstellend auf einzelstaatlicher Ebene durchgeführt werden können, den Mitgliedstaaten überlassen werden.

(9) Organisationen sollten zu einer freiwilligen Beteiligung an EMAS bewegt werden; sie können aus dieser Beteiligung Vorteile hinsichtlich der ordnungspolitischen Kontrolle, der Kosteneinsparung und ihres Ansehens in der Öffentlichkeit ziehen.

(10) Die Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen an EMAS ist wichtig und sollte gefördert werden, indem der Zugang zu Informationen, bestehenden Unterstützungsfonds und öffentlichen Einrichtungen erleichtert wird und Maßnahmen der technischen Hilfe ergriffen und gefördert werden.

(11) Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollten von der Kommission zur Bewertung der Notwendigkeit von spezifischen Maßnahmen mit dem Ziel einer größeren EMAS-Teilnahme von Organisationen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, genutzt werden.

(12) Unternehmen, die mit einem Umweltmanagementsystem arbeiten, sind transparenter und glaubwürdiger, wenn ihr Managementsystem, ihr Umweltbetriebsprüfungsprogramm und ihre Umwelterklärung auf Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung hin geprüft und die Umwelterklärungen und deren aktualisierte Fassungen von zugelassenen Umweltgutachtern validiert werden.

(13) Deshalb muß die fachliche Qualifikation der Umweltgutachter anhand eines unabhängigen und neutralen Zulassungssystems gewährleistet werden; ferner sind ihre Tätigkeiten angemessen zu überwachen, um die Glaubwürdigkeit von EMAS sicherzustellen. Daher ist für eine enge Zusammenarbeit der nationalen Zulassungsstellen zu sorgen.

(14) Organisationen sollten dazu ermutigt werden, in regelmäßigen Abständen Umwelterklärungen zu erstellen und allgemein zugänglich zu machen, um die Öffentlichkeit und andere interessierte Kreise über die Umweltleistung zu informieren.

(15) Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen des Umweltmanagementsystems sind bei EMAS folgende Aspekte von besonderer Bedeutung: Einhaltung von Rechtsvorschriften, Verbesserung der Umweltleistung sowie externe Kommunikation und Einbeziehung der Arbeitnehmer.

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(Stand: 13.12.2018)

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