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Änderungstext:
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verfahren zur Zulassung von Umweltgutachten und Umweltgutachterorganisationen sowie zur Erteilung von Fachkenntnisbescheinigungen nach dem Umweltauditgesetz
(UAG-Zulassungsverfahrensverordnung)
Vom 14. August 1998
(BGBl. I 1998 S. 2200)
Auf Grund des § 11 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses:
Artikel 1
Die UAG-Zulassungsverfahrensverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1841) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
| alt | neu |
| (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für jeden Antragsteller so bemessen sein, daß der Kurzvortrag nicht mehr als 10 Minuten und das Prüfungsgespräch für jedes Fachgebiet etwa 15 Minuten betragen. Wenn d& Antragsteller die Zulassung für Unternehmensbereiche aus mehr als zwei Unterabschnitten der Abschnitte O und D der Verordnung (EWG) Nr.3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S.1) begehrt, kann die Dauer der Prüfung der Fachgebiete nach § 7 Abs. 2 Nr.2 Buchstabe c und d des Umweltauditgesetzes insgesamt um bis zu 30 Minuten verlängert werden. Ein Unterabschnitt der Verordnung (EWG) Nr.3037/90 entspricht jeweils der Gesamtheit der gewerblichen Unternehmensbereiche Erzeugung von Strom, Gas, Dampf und Heißwasser, der Gesamtheit der gewerblichen Unternehmensbereiche Recycling; Behandlung, Vernichtung oder Endlagerung von festen oder flüssigen Abfällen sowie einem nichtgewerblichen Unternehmensbereich nach § 3 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes. | (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für jeden Antragsteller so bemessen sein, daß der Kurzvortrag nicht mehr als 10 Minuten und das Prüfungsgespräch für jedes Fachgebiet etwa 15 Minuten betragen. Wenn der Antragsteller die Zulassung für Unternehmensbereiche aus mehr als zwei Wirtschaftszweigen gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung begehrt, kann die Dauer der Prüfung der Fachgebiete nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und d des Umweltauditgesetzes um bis zu 30 Minuten verlängert werden. Begehrt der Antragsteller die Zulassung nach Satz 2 aus mehr als acht Wirtschaftszweigen gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung, kann das Prüfungsgespräch für die Fachgebiete nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und d des Umweltauditgesetzes um bis zu 90 Minuten verlängert werden. Wenn der Antragsteller die Zulassung ausschließlich oder zusätzlich für Unternehmensbereiche aus den Wirtschaftszweigen Nummern 1, 4 oder 5 des Anhangs zu dieser Verordnung begehrt, ist für die Verlängerung der Prüfung nach den Sätzen 2 und 3 nicht auf die Anzahl dieser Wirtschaftszweige, sondern auf die Anzahl der Unterabschnitte nach dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) abzustellen. Die mündliche Prüfung ist spätestens nach einer Dauer von 120 Minuten zu unterbrechen und nach mindestens 60 Minuten an demselben Tag oder an einem anderen Tag fortzusetzen. Vor der Unterbrechung einer mündlichen Prüfung sind die Fachgebiete nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und e des Umweltauditgesetzes und die Fachkenntnisse zu § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes abschließend zu prüfen sowie begonnene Prüfungen von Unternehmensbereichen in den Fachgebieten nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und d des Umweltauditgesetzes zu beenden. Die Aufteilung der mündlichen Prüfung ist dem Antragsteller vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen. |
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Im Falle der Unterbrechung ... "
b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: "wie eingefügt"
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
3. Der Verordnung wird folgender Anhang angefügt: "wie eingefügt"
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.
(Stand: 24.11.2018)
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