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Regelwerk

Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz über Erleichterungen beim Verwaltungsvollzug zugunsten von Betrieben, die ein Umweltmanagementsystem gemäß "EG-Verordnung 761/2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Betriebsprüfung (EMAS)" eingeführt haben
- Brandenburg -

Vom 29. November 2005
(Amtsbl. Nr. 1 vom 11.01.2006 S. 2)



1 Vorbemerkung

1.1 Allgemeines

Dieser Erlass richtet sich an das Landesumweltamt sowie an die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Abfallwirtschafts- und Wasserbehörden in ihrer Funktion als Vollzugsbehörden für die unterNummer 2 genannten Umweltvorschriften. Er findet bei Betrieben Anwendung, die nach dem EG-Öko-Audit / EMAS validiert sind. Diese Unternehmen verpflichten sich zu einer innerbetrieblichen Kontrolle ihrer Umweltauswirkungen, zur Einhaltung aller geltenden Umweltrechtsvorschriften und zu einer kontinuierlichen Verbesserung ihrer Umweltleistungen. Die Funktionsfähigkeit eines diesen Kriterien entsprechenden Umweltmanagementsystems weisen diese Unternehmen durch regelmäßige und umfassende Kontrollen staatlich zugelassener Umweltgutachter und durch die Information derÖffentlichkeit über wesentliche Umweltauswirkungen nach. EMAS-Betriebe leisten einen anspruchsvollen Beitrag zum Umweltschutz, der über das gesetzlich geforderte Maß hinausgeht.

Die Landesregierung Brandenburg sieht in der Förderung dieser freiwilligen Leistung eine wirksame Ergänzung des Ordnungsrechts zur Sicherung und Verbesserung der vorhandenen Umweltstandards. Sie honoriert die erbrachten Mehrleistungen für den Umweltschutz durch entsprechende Vereinfachungen und Erleichterungen im Verwaltungsvollzug. Nach dem Willen der Landesregierung soll damit zugleich die Attraktivität von EMAS für die brandenburgische Wirtschaft erhöht und ein Beitrag zur Deregulierung im Umweltrecht geleistet werden. Der Erlass folgt dem Anspruch eines kooperativen Verwaltungshandelns, durch den die Umweltverwaltung bei Genehmigungsverfahren und in der Überwachungspraxis die im Zuge der EMAS-Validierung erbrachten Leistungen zugunsten der EMAS-Betriebe berücksichtigt. Die unter Nummer 2 aufgeführten Regelungen folgen im Wesentlichen den Vorschlägen einer mit Vertretern aus Wirtschaft und Verwaltung besetzten Arbeitsgruppe im Rahmen der Umweltpartnerschaft Brandenburg.

1.2 Umsetzung

Die Umsetzung erfolgt durch den vorliegenden vollzugslenkenden Erlass. Die in diesem Erlass aufgeführten Vollzugserleichterungen sind von den zuständigen Behörden unmittelbar und generell in der unter Nummer 2 dargelegten Form und in dem beschriebenen Umfang zu gewähren.

Falls die im Rahmen der EMAS-Validierung erhobenen Informationen nicht den unter Nummer 2 genannten Anforderungen entsprechen oder sie der zuständigen Behörde nicht zugänglich sind, können keine Vollzugserleichterungen gewährt werden. Die Vollzugserleichterungen gelten nur im Zeitraum der Registrierung des Unternehmens als EMAS-Betrieb im Register der zuständigen Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer.

Die unter Nummer 2 genannten Erleichterungen können auch für Betriebe entsprechend gelten, die nach DIN ISO 14001 zertifiziert sind und dies gemäß Offener Anlage IV der Vereinbarungen zur Umweltpartnerschaft Brandenburg angemessen dokumentieren, in Bezug auf die jeweiligen Erleichterungstatbestände gleichwertige Leistungen erbringen und bei denen keine Verstöße gegen einschlägige Umweltvorschriften vorliegen.

1.3 Zum Katalog

Die nachfolgenden Umsetzungsregelungen aus dem Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallrecht geben zu den einzelnen Vorschriften an, welche Vollzugserleichterungen EMAS-Betrieben auf dem Weg von Beurteilungs- und Ermessensentscheidungen eingeräumt werden sollen. Zudem wird auf jene verwaltungsrechtlichen Erleichterungen hingewiesen, die aufgrund bereits bestehender Rechtsvorschriften für EMAS-Betriebe gelten.

Der Begriff "EMAS-Betrieb" bezeichnet eine nach Artikel 6 der EG-EMAS-Verordnung (im weiteren EMAS-VO) eingetragene Organisation. Mit dem Begriff "EMAS-Anlage" wird eine Anlage bezeichnet, die Bestandteil einer nach Artikel 6 der EMAS-VO eingetragenen Organisation ist.

Spätestens nach drei Jahren soll auf Grundlage der gewonnenen Erfahrungen eine Überprüfung bzw. Überarbeitung des Erlasses vorgenommen werden.

2 Katalog verwaltungsrechtlicher Erleichterungen für EMAS-Betriebe

2.1 Immissionsschutzrecht

2.1.1 Genehmigungsverfahren

Entscheidungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, § 8a Abs. 3, § 9 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)

Bei der Entscheidung über den Antrag auf Teilgenehmigung, über die Zulassung vorzeitigen Beginns und über einen Vorbescheid ist zu berücksichtigen, ob es sich um eine EMAS-Anlage handelt.

Nebenbestimmungen zur Genehmigung § 12 BImSchG

Vor einer Entscheidung über Nebenbestimmungen hinsichtlich Berichts- und Dokumentationspflichten, Anordnungen von Messungen sowie Heranziehung von Sachverständigen ist zu berücksichtigen, ob es sich um eine EMAS-Anlage handelt.

2.1.2 Messungen, Funktionsprüfungen

Messungen § 26 BImSchG

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