Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung

Vom 3. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 39 vom 10.07.2009 S. 1723)



Auf Grund des § 11 Absatz 5 Nummer 1 und 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses:

Artikel 1
Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung

Die UAG-Zulassungsverfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2002 (BGBl. I S. 3654) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wenn der Antragsteller die Zulassung für mehr als zwei Bereiche gemäß Spalte 3 des Anhangs zu dieser Verordnung begehrt, kann die Dauer der Prüfung des Fachgebiets nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes für jeden weiteren in dem Fachgebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes durch den Antrag betroffenen Bereich um bis zu 20 Minuten verlängert werden. Wenn der Antragsteller die Zulassung ausschließlich oder zusätzlich für Zulassungsbereiche aus den Bereichen Nummer 1, 4 oder 5 der Spalte 1 des Anhangs zu dieser Verordnung begehrt, ist für die Verlängerung der Prüfung nach Satz 2 nicht auf die Anzahl dieser Bereiche, sondern auf die Anzahl der Unterabschnitte nach dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 83 S. 1, 1995 Nr. L 159 S. 31) nach Spalte 4 des Anhangs zu dieser Verordnung abzustellen. "Wenn der Antragsteller die Zulassung für Zulassungsbereiche aus mehr als zwei Prüfzeiteneinheiten der Spalte 5 des Anhangs zu dieser Verordnung begehrt, kann die Dauer der Prüfung des Fachgebiets nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes für jede weitere in dem Fachgebiet gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes durch den Antrag betroffene Prüfzeiteneinheit um bis zu 20 Minuten verlängert werden. Sofern ein Zulassungsbereich mehreren Gliederungsnummern nach Spalte 1 des Anhangs zu dieser Verordnung zugeordnet ist, werden die Prüfzeiten aufeinander angerechnet."

2. Der Anhang wird wie folgt gefasst:

Nr.   Bereiche
(Zusammenfassung von Zulassungsbereichen für Prüfungszwecke)
Abschnitt des NACE-Codes1 Prüfzeiteneinheiten Zulassungsbereiche ( § 2 Absatz 4 UAG):
Abteilungen (zweistelliger Zahlenschlüssel), Gruppen (dreistellig), Klassen (vierstellig) des NACE-Codes, Unterklassen (fünfstellig) des WZ 20082
Bezeichnung
1 2 3 4 5 6 7
1 a Grundstoffindustrie B I 05 Kohlebergbau
19.20.63 Herstellung von Steinkohlen-, Braunkohlen- und Torfbriketts
06 Gewinnung von Erdöl und Erdgas
II 07 Erzbergbau
08 Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau
09 Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden
C III 23 Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden
27.31 Herstellung von Glasfaserkabeln
b IV 24.1 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
24.2 Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl
24.31 Herstellung von Blankstahl
24.32 Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm
24.34 Herstellung von kaltgezogenem Draht
24.41 Erzeugung und erste Bearbeitung von Edelmetallen
24.42 Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
24.43 Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
24.44 Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
24.45 Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
2   Ernährungs- und Genussmittelindustrie C V 10 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln
11 Getränkeherstellung
12 Tabakverarbeitung
N 82.92 Abfüllen und Verpacken
3   Papier- und Druckindustrie C VI 17 Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus
18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern
J 58.1 Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software)
4   Chemische Industrie und Mineralölindustrie C VII 19.1 Kokerei
19.20.0 Mineralölverarbeitung
24.46

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion