| Fassung vom 26. März 2014 | Fassung vom 2. Juni 2026 |
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| AMR 14.2 - Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen | AMR 14.2 - Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen |
| Arbeitsmedizinische Regel (AMR) | Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Vom 22. Juni 2026 |
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(GMBl. Nr. 20 vom 28.07.2026 S. 458) |
| Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom | Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom |
| Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) | Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) |
| ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. | ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. |
| Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des Anhangs Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV). | Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des Anhangs Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV). |
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1 Zielsetzung |
| Ziel dieser AMR ist es, die Einteilung der Atemschutzgeräte in die Gruppen 1 bis 3 zu erläutern und festzulegen. | Ziel dieser AMR ist es, die Einteilung der Atemschutzgeräte in die Gruppen 1 bis 3 zu erläutern und festzulegen. |
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2 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen |
| (1) Atemschutzgeräte sind persönliche Schutzausrüstungen, die den Träger vor dem Einatmen von
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(1) Atemschutzgeräte sind persönliche Schutzausrüstungen, die den Träger bzw. die Trägerin vor dem Einatmen von Gefahr- und Biostoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel schützen. Sie werden nach ihrer Funktionsweise in Filtergeräte und Isoliergeräte unterteilt. |
| (2) Filtergeräte sind Geräte, die abhängig von der Umgebungsatmosphäre wirken. | (2) Filtergeräte sind Geräte, die abhängig von der Umgebungsatmosphäre wirken. |
| (3) Isoliergeräte wirken unabhängig von der Umgebungsatmosphäre und werden in frei tragbare und nicht frei tragbare Geräte unterteilt. Bei den frei tragbaren Geräten unterscheidet man Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer) und Regenerationsgeräte. | (3) Isoliergeräte wirken unabhängig von der Umgebungsatmosphäre und werden in frei tragbare und nicht frei tragbare Geräte unterteilt. Bei den frei tragbaren Geräten unterscheidet man Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer) und Regenerationsgeräte. |
| (4) Atemwiderstand ist der Strömungswiderstand, der bei der
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(Stand: 29.07.2026)
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