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Regelwerk, AMR

AMR 3/1 - Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse
Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR)

Vom 30. Oktober 2012
(GMBl. Nr. 65/66 vom 27.12.2012 S. 1291; 02.12.2013 S. 86aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Gemäß § 9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsmedizin beschlossene Arbeitsmedizinische Regel bekannt:

Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)

ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des § 3 Absatz 2 Satz 3 sowie des § 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV). Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1. Vorbemerkungen und Zielsetzung

Diese AMR gilt für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchungen) nach der ArbMedVV. Sie konkretisiert die Informationen, die der Arbeitgeber der Ärztin/dem Arzt erteilen muss sowie die Kenntnisse, die die Ärztin/der Arzt sich verschaffen muss.

Nach § 3 Absatz 2 Satz 3 ArbMedVV hat der Arbeitgeber der nach § 7 ArbMedVV mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere Anlass der jeweiligen Untersuchung und Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.

Die Ärztin/der Arzt ist nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ArbMedVV verpflichtet, sich vor Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse zu verschaffen.

Zur ärztlichen Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen zwischen der Arbeit und der Gesundheit eines Beschäftigten sind Informationen über dessen individuelle Arbeitsplatzsituation notwendig. Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung stellt den individualmedizinischen Anteil der arbeitsmedizinischen Prävention dar. Daher sind für die Ärztin/den Arzt neben Kenntnissen der Firmenstruktur, Produktionsanlagen, Fertigungsprozesse und sich daraus ergebenden Gefährdungen die unter Punkt 3 aufgeführten individuellen Informationen notwendig, wenn eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen, anzubieten oder zu ermöglichen ist. Vor Durchführung der Vorsorgeuntersuchung ist die Kenntnis aller Gefährdungen des betreffenden Arbeitsplatzes oder der betreffenden Tätigkeiten erforderlich, damit Interaktionen verschiedener Einflussfaktoren ermittelt werden können. Die Kenntnis der gesamten Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere auch deshalb relevant, da arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen über die alleinige Früherkennung spezifischer Schädigungen hinaus auch dem Gesundheitsschutz im Sinne einer Primärprävention dienen.

2. Informationsübermittlung

Der Arbeitgeber hat die unter Punkt 3 aufgeführten Informationen für die nach § 7 ArbMedVV mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragte Ärztin/den beauftragten Arzt zu erteilen. Er hat diese Pflicht erfüllt, wenn er die Informationen digital oder schriftlich für den Arzt/die Ärztin zugänglich vorhält und auf Verlangen der Ärztin/des Arztes zum Beispiel im Rahmen einer Begehung qualifizierte Auskünfte gibt.

Die Ärztin/der Arzt hat die Pflicht, die nach Punkt 3 relevanten Informationen einzusehen, damit sie/er diese bei der Beurteilung berücksichtigen kann.

3. Inhalte der Informationen

Für eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung muss die Ärztin/der Arzt Zugang zu folgenden Informationen bekommen:

Arbeitsplatzspezifisch und tätigkeitsbezogen muss die Ärztin/der Arzt darüber hinaus Informationen bekommen zu:

4. Anhang: Beispieltabelle

Mitarbeiter Franz Meyer, 12.7.1957
Firmenzugehörigkeit seit 1.1.1988
Untersuchungsanlass Exposition gegenüber Mehlstaub
vorgesehene Untersuchung Angebotsuntersuchung, Nachuntersuchung
Arbeitsorte Teigmischmaschinen 1+2, Halle 1 Teigportioniermaschine, Halle 1 Mehlsilos, Halle 2
Arbeitszeiten 2:00-10:30, Sonntag + 1 Wochentag frei
Arbeitsaufgaben Überwachung Mehlanlieferung Teigmischmaschinen, Teigportioniermaschine Reinigung Arbeitsbereiche
Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen teilweise feuchte Böden
Absturzgefährdung Reinigung Silos; Raumtemperatur circa 26 °C
Gefährdungen durch verwendete Maschinen und Werkzeuge entfällt
Gefährdungen durch elektromagnetische Felder, nicht-ionisierende und ionisierende Strahlen entfällt
physische Belastungen Heben von 20 kg Mehlsäcken
Gefährdungen durch Arbeitsstoffe Backhilfsstoffe werden als Granulat, Spezialmehle manuell zugegeben;
Reiniger XY
psychische Belastungen Prämienarbeit oder Akkordarbeit
Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Gefahrstoffe Reiniger XY (siehe Anlage*)
Messprotokolle Lärmmessung vom 06.05.2007 (siehe Anlage*)
Technischer Arbeitsschutz Halle 1: Absaugung zentral;
Bewegliche Absaugung Teigmischmaschine
Organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen keine Alleinarbeit im Silobereich
Persönliche Arbeitsschutzmaßnahmen rutschfeste Schuhe;
Staubmaske bei Mehlanlieferung (FFP 2 Maske, Firma ...); Schutzhandschuhe (gemäß Sicherheitsdatenblatt für Reiniger XY) bei Reinigungsarbeiten
Jährliche Unterweisungen Hautschutz (Datum); Rückenschonendes Heben (Datum)
Vorsorgekartei siehe Anlage*
Letzte Arbeitsplatzbegehung 2/2011: keine Absaugung bei Mehlsilos
Ergriffene Maßnahmen Einbau einer Absauganlage geplant für 2012
*) Fiktiv, hier nicht abgebildet.


ENDE

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