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Regelwerk, Techn. Regeln, AMR

AMR 3.4 - Arbeitsmedizinische Vorsorge: Digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge
Arbeitsmedizinische Regel

Vom 12. November 2025
(GMBl. Nr. 2 vom 27.01.2026 S. 29)



Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)

ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Regelungen in § 3, § 4, § 5 und § 5a der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV). Bei Einhaltung der Regeln und Erkenntnisse dieser AMR ist davon auszugehen, dass die gestellten Anforderungen der Verordnung erfüllt sind ( § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV). Soweit der Arbeitgeber ein von diesen Regeln abweichendes Vorgehen wählt, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen ( § 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV).

Zusammenfassung

Arbeitsmedizinische Vorsorge erfolgt im individuellen Kontakt von Ärztin oder Arzt und beschäftigter Person.

Mit der fortschreitenden Digitalisierung der Arbeitswelt finden digitale Anwendungen Eingang in die arbeitsmedizinische Praxis. Diese arbeitsmedizinische Regel konkretisiert, wie arbeitsmedizinische Vorsorge unter Nutzung digitaler, insbesondere telemedizinischer Anwendungen orts- und zeitflexibler sowie effizient gestaltet werden kann, ohne die gebotene Qualität und Vertraulichkeit zu gefährden. Die Regel enthält maßgebliche Begriffsbestimmungen und konkretisiert sowohl die Arbeitgeberals auch Arztpflichten bei Nutzung digitaler Anwendungen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie soll Rechtssicherheit für das Handeln aller Beteiligten schaffen und zur Verbesserung von Effizienz und Erreichbarkeit betriebsärztlicher Leistungen beitragen.

Die erste arbeitsmedizinische Pflicht- oder Angebotsvorsorge ist für einen Beschäftigten bei jedem weiteren Anlass nach dem Anhang der ArbMedVV grundsätzlich als Präsenztermin durchzuführen. Weitere Vorsorgen können, soweit ärztlich verantwortbar, telemedizinisch durchgeführt werden.

Beschäftigte müssen über die Besonderheiten einer telemedizinischen Vorsorge aufgeklärt werden. In diesem Rahmen wird Ihnen auch ermöglicht, die arbeitsmedizinische Vorsorge alternativ als Präsenztermin wahrzunehmen.

1. Vorbemerkungen und Zielsetzungen

Arbeitsmedizinische Vorsorge erfolgt grundsätzlich im individuellen, persönlichen Kontakt - das heißt unter gleichzeitiger physischer Anwesenheit von Ärztin oder Arzt nach § 7 ArbMedVV ("Betriebsärztin oder Betriebsarzt") und beschäftigter Person. Mit der fortschreitenden Digitalisierung der Arbeitswelt finden digitale Anwendungen Eingang in die arbeitsmedizinische Praxis. Sie bieten neue Möglichkeiten, arbeitsmedizinische Vorsorge orts- und zeitflexibler zu gestalten, ohne die gebotene Qualität und Vertraulichkeit zu gefährden. Dies gilt insbesondere in ländlichen Regionen, bei dezentral organisierten Betrieben oder im Kontext mobiler Arbeit (insbesondere Homeoffice). Auch steigende Anforderungen an Effizienz und Erreichbarkeit betriebsärztlicher Leistungen sprechen für einen sachgerechten und verantwortungsvollen Einsatz digitaler Lösungen.

Der Einsatz solcher Anwendungen ist in § 7 Absatz 4 der ärztlichen (Muster-)Berufsordnung geregelt (MBO-Ä). Die vorliegende Arbeitsmedizinische Regel (AMR) "Digitale Anwendungen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge" konkretisiert die Anforderungen der ArbMedVV an den Einsatz digitaler, insbesondere telemedizinischer Verfahren im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Die Nutzung digitaler Anwendungen erfordert eine klare Orientierung hinsichtlich der berufsrechtlichen, datenschutzrechtlichen und medizinisch-fachlichen Anforderungen, um ein hohes Qualitätsniveau sowie die Einhaltung arbeitsmedizinischer Standards zu gewährleisten. Die ärztliche Schweigepflicht ist bei der Nutzung digitaler Anwendungen sowie telemedizinischer Vorsorge zu berücksichtigen.

Ziel dieser AMR ist es, Rechtssicherheit für das Handeln aller Beteiligten und Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, wie Arbeitgeber arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß §§ 3, 4, 5 und 5a ArbMedVV unter Wahrung der hohen Qualität auch mit Hilfe von digitaler Anwendungen veranlassen, anbieten oder ermöglichen können. Darüber hinaus konkretisiert diese AMR die Möglichkeiten und Grenzen der telemedizinischen Umsetzung in Bezug auf die ärztlichen Pflichten nach § 6 ArbMedVV (vgl. Abschnitt 4). Mit dieser AMR wird klargestellt, wie von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten den Bedürfnissen von Beschäftigten bei einer Entscheidung über den Einsatz einer telemedizinischen Vorsorge angemessen Rechnung getragen werden kann.

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