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Regelwerk
Änderungstext

Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln
AMR 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen"

Vom 4. November 2015
(GMBl. Nr. 8 vom 02.03.2016 S. 173)



Gemäß § 9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachfolgende vom Ausschuss für Arbeitsmedizin beschlossene Änderung einer Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) bekannt.

Die AMR 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen" v. 26.3.2014 (GMBl v. 23.6.2014, S. 791 f.) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3.1 wird die Angabe "FFP 1 oder 2" durch die Angabe "FFP 1, FFP 2 oder FFP 3 (Herstellerangaben beachten)" ersetzt.

2. In Nummer 3.2 wird die Angabe "und partikelfiltrierende Halbmasken FFP 3" gestrichen.

ENDE

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