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3.17.7 Abfallgruppe 17 08 - Baustoffe auf Gipsbasis

Abfallart 17 08 01 - Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

Es handelt sich in der Regel um Gipskarton- oder Gipsfaserplatten, die durch eine meist industrielle Nutzung entsprechend verunreinigt sind. Daher sind die schädlichen Anhaftungen, insbesondere aus dem Bereich der industriellen Anwendung, für die Einstufung im Einzelfall zu betrachten. Bei diesen Anhaftungen kann es sich um verschiedene chemische Verunreinigungen oder Produktionsrückstände handeln. Bei der Einzelfallprüfung sind insbesondere die giftigen und umweltgefährlichen Eigenschaften der Abfallinhaltsstoffe zu prüfen.

17 08 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x

3.17.8 Abfallgruppe 17 09 - Sonstige Bau- und Abbruchabfälle

Abfallart 17 09 01 - Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten

Quecksilber (Hg) ist mit R26 als sehr giftig (T+) und mit R48/ 23 als giftig (T) sowie mit R50/ 53 als umweltgefährlich (N) eingestuft. Nach der Zubereitungsrichtlinie sind Abfälle, die Quecksilber (metallisch) in Konzentrationen ab 7 % enthalten, ebenfalls sehr giftig und in Konzentrationen zwischen 1 % und < 7 % als giftig z u bewerten. Quecksilber-Konzentrationen ab 0,25 % führen zu einer Einstufung dieser Abfälle als N; R50/ 53 und in niedrigeren Konzentrationen zwischen 0,025 % bis < 0,25 % als N ; R51/ 53. Nutzungsbedingt können hohe Quecksilber-Belastungen in Abbruchmaterialien von historischen Produktionsstätten zur Spiegelherstellung oder zur Holzimprägnation auftreten. Allgemein können aus dem Bereich der Haustechnik auch Hg-haltige Bauteile als Bau- und Abbruchmaterial anfallen, z.B. Leuchtstoffröhren, Pumpen, Manometer oder Schalter (Erläuterungen zur Einstufung siehe Abfallschlüssel 16 01 08 und 20 01 21).

17 09 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Bau- und  Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x * x * x

* gilt nicht für Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen

Abfallart 17 09 02 - Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)

Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind mit R50/ 53 als umweltgefährlich (N) eingestuft. Abfälle mit hohen Konzentrationen an PCB (C> 25 %) sind damit ebenfalls als N; R50/ 53 und in niedrigeren Konzentrationen (2,5 % :5 C < 25 %) als N; R51/ 53 einzustufen. Im Baubereich fallen unter Umständen viele verschiedene PCB-haltige Materialien zur Entsorgung an, deren PCB-Gehalte stark schwanken. Dichtungsmassen können beispielsweise zwischen 10 % und 70 % PCB enthalten, während Deckenplatten ("Wilhelmi-Platte") ca. 0,5 % PCB pro Platte aufweisen. Kleinkondensatoren aus alten Leuchtstoff röhren können zwischen 50 und 200 g PCB enthalten. Wenn keine produktspezifische Trennung der PCB-haltigen Bauabfälle durchgeführt wird, können nicht nur im Einzelfall PCB-Gehalte von 25 % oder mehr möglich sein.

17 09 02 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b

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