Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

KAS-39 - Merkblatt
Ereignisse mit Chlorgas insbesondere in Schwimmbädern

Ausschuss Ereignisauswertung (AS-ER)

Vom Juni 2016
(KAS - Kommission für Anlagensicherheit)



Die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) ist ein nach § 51a Bundes-Immissionsschutzgesetz beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gebildetes Gremium.

Ihre Geschäftsstelle ist bei der GFI Umwelt - Gesellschaft für Infrastruktur und Umwelt mbH in Bonn eingerichtet.

Anmerkung:

Dieses Werk wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernehmen der Verfasser und der Auftraggeber keine Haftung für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie für eventuelle Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können daher keine Ansprüche gegenüber dem Verfasser und/oder dem Auftraggeber geltend gemacht werden.

Dieses Werk darf für nichtkommerzielle Zwecke vervielfältigt werden. Der Auftraggeber und der Verfasser übernehmen keine Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Vervielfältigung oder mit Reproduktionsexemplaren.

1 Anlass

In den vom Umweltbundesamt (UBA) zusammengestellten Ereignismeldungen wurden in den letzten Jahren überproportional viele Ereignisse im Zusammenhang mit Chlorfreisetzungen in Schwimmbädern (2013: 34, 2014: 41, 2015: 40) gesammelt / 1/. Die KAS hat den AS-ER beauftragt, die bisherigen Erkenntnisse aus der AS-ER-Datenbank und weiterer Informationsquellen zu Chlorierungsanlagen insbesondere in Schwimmbädern zu analysieren, auch wenn diese nicht direkt im Fokus von Betrachtungen zur Anlagensicherheit stehen.

2 Ausgangssituation

An das Wasser in Schwimmbädern werden hohe Hygieneanforderungen gestellt, siehe z.B. http://www.bmg.bund.de/glossarbegriffe/s/schwimm- und-badebeckenwasser.html / 2/. Grundlagen für diese Anforderungen bilden unter anderem:

[ ] das Infektionsschutzgesetz ( IfSG) 1 / 3/,

[ ] die DIN 19643 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser - Teil 1: Allgemeine Anforderungen" 2 / 4/,

[ ] die Empfehlung des Umweltbundesamtes: "Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung" 3 / 5/, bzw. "Schwimm- und Badebecken" 4 / 6/.

Nach DIN 19 643, "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser - Teil 1: Allgemeine Anforderungen" / 4/ dürfen für die Desinfektion des Wassers nur nachfolgende Desinfektionsmittel eingesetzt werden:

[ ] Chlorgas,

[ ] Natriumhypochloritlösung (Bleichlauge) und

[ ] Calciumhypochlorit.

In Abhängigkeit von der Größe und der Lage des Schwimmbades ergeben sich unterschiedliche Herausforderungen und Herangehensweisen, die Hygieneanforderungen zu erfüllen. In kommunalen Freibädern mit viel Publikumsverkehr und je nach Örtlichkeit auch dem Eintrag von Fäkalien durch Wasservögel stellt sich die Situation anders dar als in kleinen Hotelschwimmbädern. Der Chlorgasbedarf bei Freibädern ist wegen der Stoßbelastung und dem besonderen Eintrag von Schadstoffen fünfmal so hoch wie bei vergleichbaren Schwimmhallen.

Der Verwender der für die Desinfizierungen erforderlichen Chemikalien hat gemäß GefStoffV zum Schutz des Personals und anderer Personen die nach dem Stand der Technik erforderlichen Schutzmaßnahmen einzuhalten.

Der Stand der Technik zu den Verfahren der Wasserdesinfektionen ist als Praxisbeispiel zur TRGS 460 "Ermittlung des Standes der Technik" 5 (Beispiel Nr. 3) / 7/ beschrieben

Eine umfassende und verständlich dargestellte Übersicht der Maßnahmen und Methoden bietet darüber hinaus der Artikel "Prüfung der Substitutionsverpflichtung der Gefahrstoffverordnung "Bei Chlorung von Wasser in öffentlichen Bädern zu beachten" von Dr. Robert Kellner und Hans Kübler, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) in der Zeitschrift "AB - Archiv des Badewesens", Nr. 12/2010 Seiten 801-806 /8/.

3 Chlor: Gesundheitsgefahren

Chlor (EG-Nr. 231-959-5, CAS-Nr. 7782-50-5) wird vor allem über die Atemluft aufgenommen, in geringem Maß auch über die Haut. In der Regel fällt Chlorgas noch in großer Verdünnung durch seinen eigentümlichen stechenden Geruch auf. Die Geruchsschwelle liegt bei 0,02 bis 1,0 ppm.

Chlorgas wirkt bei einer Inhalation von 3 bis 6 ppm reizend auf Augen und Atmungsorgane und verursacht krampfartigen Husten, bei längerer Exposition sowie bei Konzentrationen von 5 bis 15 ppm kommt es zu Bluthusten, Erstickungserscheinungen und Atemnot.

Konzentrationen über 50 ppm können zu lebensbedrohlichen Zuständen führen, bei längerem Einatmen großer Mengen Chlorgas kann nach entsprechender Latenzzeit (4 bis 8 Stunden) infolge eines Lungenödems der Tod eintreten / 9/, / 10/.

4 Verwendung und Lagerung von Chemikalien für die Desinfektion im Schwimmbad

Wird in einem Schwimmbad als Desinfektionsmittel Chlorgas eingesetzt, so erfolgt dies in der Regel mittels 52 Liter-Druckgasflaschen mit einem Füllgewicht von 65 kg Chlor, die per LKW im Straßentransport angeliefert werden. Die Gasflaschen mit dem unter Druck verflüssigten Chlor müssen in einem geschlossenen und gekennzeichneten Raum gelagert und dort an die Chlorungsanlage angeschlossen werden. Die Lagerräume müssen den Anforderungen der TRGS 510 6 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" / 11/ entsprechen. Die Zahl der gehandhabten Flaschen hängt von der Größe des Schwimmbades ab.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion