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KTA 2101.2 - Brandschutz in Kernkraftwerken
Teil 2: Brandschutz an baulichen Anlagen
Sicherheitstechnische Regel des KTA
Fassung November 2015
(BAnz AT 08.01.2016 B4)
Siehe FN *
Frühere Fassung der Regel:
2000-12 (BAnz.-Nr. 106 a vom 9. Juni 2001 mit Berichtigung 239 vom 21. Dezember 2007)
Grundlagen
(1) Die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) haben die Aufgabe, sicherheitstechnische Anforderungen anzugeben, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage (§ 7 Absatz 2 Nr. 3 Atomgesetz - AtG -) getroffen ist, um die im AtG und in der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) festgelegten sowie in den "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" ( SiAnf) und den "Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" weiter konkretisierten Schutzziele zu erreichen.
(2) Nach den "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke", Anhang 3 "Einwirkungen von innen und außen sowie aus Notstandsfällen", sind unter anderem Schutzmaßnahmen gegen Brände im Kernkraftwerk vorzusehen. Die grundlegenden Anforderungen an Brandschutzmaßnahmen sind in KTA 2101.1 festgelegt. Der Brandschutz an baulichen Anlagen ist in dieser Regel präzisiert. Der Brandschutz an maschinen- und elektrotechnischen Anlagen ist in KTA 2101.3 präzisiert. Bei der Planung und Ausführung der Brandschutzmaßnahmen sind alle drei Teile der Reihe KTA 2101 zu berücksichtigen.
Hinweis:weitere relevante KTA-Regeln sind in KTA 2101.1 genannt.
(3) In dieser Regel wird vorausgesetzt, dass die Bauordnungen der Länder, die Feuerwehr- und Brandschutzgesetze der Länder, die Arbeitsstätten-Verordnung, die Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie andere öffentlich-rechtliche Bestimmungen eingehalten werden. Wenn aus kernkraftwerksspezifischen Gründen von Gesetzen, Verordnungen, sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Unfallverhütungsvorschriften (UVV) abgewichen werden muss, so ist in jedem Einzelfall nach den in diesen Vorschriften niedergelegten Ausnahmeregelungen und Befreiungen zu verfahren.
1 Anwendungsbereich
Diese Regel ist auf Kernkraftwerke mit Leichtwasserreaktoren anzuwenden.
Hinweis:Weitere Angaben zum Anwendungsbereich siehe KTA 2101.1.
2 Begriffe
Hinweise:(1) Begriffe sind in KTA 2101.1 enthalten.
(2) In dieser Regel werden zur Festlegung der Anforderungen an die Baustoffklassen sowie der Feuerwiderstandsdauer die bauaufsichtlich eingeführten Begriffe (siehe auch Bauregelliste) verwendet.
3 Auslegung der baulichen Brandschutzmaßnahmen
3.1 Nachweisverfahren
(1) Es ist nachzuweisen, dass die baulichen Brandschutzmaßnahmen den nach KTA 2101.1, Abschnitt 3.2.3 ermittelten Brandwirkungen ohne Verlust ihrer Brandschutzfunktion (z.B. Standsicherheit, Raumabschluss) standhalten.
Hinweis:Ein kernkraftwerkspezifisches vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer von baulichen Brandschutzmaßnahmen ist im informativen Anhang A beschrieben. Aus diesen Feuerwiderstandsdauern lassen sich Feuerwiderstandsklassen für die vorgesehenen Bauteile ableiten.
(2) Wenn kernkraftwerksspezifische Anforderungen bestehen, die über die bauaufsichtlichen Anforderungen hinausgehen, dürfen Nachweise rechnerisch, experimentell, durch Analogie- oder Plausibilitätsbetrachtungen geführt werden.
(3) Zum rechnerischen Nachweis dürfen allgemeine oder vereinfachte Rechenverfahren angewendet werden.
Hinweis:Rechenverfahren sind z.B. in den Brandschutzteilen der Eurocodes unter Maßgabe der bauaufsichtlichen Bestimmungen enthalten.
(4) Experimentelle Nachweise sind für Sonderbauteile zu führen, für die z.B. neben den Feuerwiderstandsanforderungen kernkraftwerksspezifische Anforderungen zu berücksichtigen sind.
(5) Bei Analogiebetrachtungen ist von Referenzergebnissen experimenteller oder rechnerischer Nachweise auszugehen, die für vergleichbare Konstruktionen (z.B. in Bauart, Baustoff, Abmessungen) unter vergleichbaren Belastungen (z.B. Temperatureinwirkung, Gebrauchslast, zusätzliche Belastung infolge von Störfällen) erbracht wurden.
(6) Plausibilitätsbetrachtungen dürfen durchgeführt werden, um aufzuzeigen, dass bauliche Maßnahmen aufgrund ihrer Auslegung für andere Lastfälle auch die Sicherheit im Brandfall gewährleisten.
3.2 Brand unter Berücksichtigung von zusätzlichen Anforderungen und in Kombinationen mit Ereignissen
(1) Sind zusätzliche Anforderungen nach KTA 2101.1, Abschnitt 3.4.1 (4) bei der Auslegung zu berücksichtigen (z.B. Strahlenschutzanforderungen, Gasdichtheit, reduzierte Temperaturerhöhung auf der brandabgewandten Seite), so sind diese bei der Ermittlung des Feuerwiderstands der Bauteile zugrunde zu legen. Die baurechtlich eingeführten Prüfrichtlinien und Prüfkriterien sind unter den vorgenannten Bedingungen analog anzuwenden. Die Nachweisverfahren nach 3.1 dürfen hierfür verwendet werden.
(Stand: 26.01.2021)
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